Der Handelsvertreter wird im Auftrag des Unternehmers auf Basis eines Handelsvertretervertrages als Selbstständiger tätig. Er ist mithin kein Arbeitnehmer, weshalb weder der Unternehmer für ihn Sozialabgaben zahlen muss noch der Handelsvertreter Kündigungsschutz hat.
Gerne klären wir für Sie etwaige Abgrenzungsfragen. Insoweit weisen wir daraufhin, dass die im Vertrag als Handelsvertreter bezeichneten Personen sich in der Praxis je nach Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit ggf. doch als Arbeitnehmer erweisen können, da es nach der Rechtsprechung nicht auf die Vertragsbezeichnung, sondern auf die tatsächliche Handhabung ankommt.
Die Abgrenzung zwischen Handelsvertreter und Arbeitnehmer ist nicht nur für die Frage des bestehenden Kündigungsschutzes und der Sozialabgabenpflicht von wesentlicher Bedeutung, sondern insbesondere auch für die Frage des Bestehens eines Ausgleichsanspruchs.