Das Recht der Handelsvertreter

Das Handelsvertreterrecht ist eine wichtige Schnittstelle zum Arbeitsrecht. Wir beraten sowohl Unternehmer als auch Handelsvertreter in allen Fragen des Handelsvertreterrechts und vertreten sie sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.

Ausgleichsanspruch

Zur Abgeltung von vom Handelsvertreter geschaffenen Vorteilen, die dem Unternehmer nach der Vertragsbeendigung verbleiben (Kundenstamm) sowie letztlich auch zur Kompensation für die fehlende soziale Absicherung steht dem Handelsvertreter bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses regelmäßig der sogenannte Ausgleichsanspruch zu.

Besondere Vorsicht ist aber bei Eigenkündigungen des Handelsvertreters geboten, da der Ausgleichsanspruch bei einer solchen nach den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich entfällt. Daher empfehlen wir Ihnen als Handelsvertreter dringend, sich vor Ausspruch einer Eigenkündigung anwaltlich beraten zu lassen, um bestenfalls zu einer Vertragsbeendigung mit Ausgleichszahlung zu gelangen.

Gerne prüfen wir auch, in welcher Höhe Ihnen ggf. ein Ausgleichsanspruch zusteht.

Buchauszug und rückständige Provisionen

Über die Frage des Bestehens und der Höhe des Ausgleichsanspruches bei einer Vertragsbeendigung hinaus stellen sich häufig Fragen nach rückständigen Provisionen. Zu deren Bezifferung bietet es sich auf Seiten des Handelsvertreters regelmäßig an, einen sog. Buchauszug gegen den Unternehmer geltend zu machen.

Einstandsvereinbarung

In der Praxis stellen sich die Unternehmer vielfach die Frage, ob der Anspruch auf den Ausgleichsanspruch durch eine kluge Gestaltung des Vertrags umgangen werden kann, ohne einen Arbeitsvertrag abschließen und damit einen Arbeitnehmer mit Kündigungsschutz beschäftigen zu müssen.

Handelsvertreter und Arbeitnehmer im Außendienst

Der Handelsvertreter wird im Auftrag des Unternehmers auf Basis eines Handelsvertretervertrages als Selbstständiger tätig. Er ist mithin kein Arbeitnehmer, weshalb weder der Unternehmer für ihn Sozialabgaben zahlen muss noch der Handelsvertreter Kündigungsschutz hat.

Gerne klären wir für Sie etwaige Abgrenzungsfragen. Insoweit weisen wir daraufhin, dass die im Vertrag als Handelsvertreter bezeichneten Personen sich in der Praxis je nach Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit ggf. doch als Arbeitnehmer erweisen können, da es nach der Rechtsprechung nicht auf die Vertragsbezeichnung, sondern auf die tatsächliche Handhabung ankommt.

Die Abgrenzung zwischen Handelsvertreter und Arbeitnehmer ist nicht nur für die Frage des bestehenden Kündigungsschutzes und der Sozialabgabenpflicht von wesentlicher Bedeutung, sondern insbesondere auch für die Frage des Bestehens eines Ausgleichsanspruchs.

Kostentragungspflicht des Unternehmers für Muster und weitere Hilfsmittel des Handelsvertreters

Vielfach wird von den Unternehmern nicht beachtet, dass Handelsvertreter einen Anspruch auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln gemäß § 86a HGB haben, soweit sie auf diese angewiesen sind, um ihrer Pflicht zur Vermittlung bzw. zum Abschluss von Geschäften nachzukommen. Dies gilt insbesondere für sämtliche Muster.

Kündigung und Wirksamkeitsvoraussetzungen

Handelsvertreter haben keinen Kündigungsschutz, weshalb ordentliche Kündigungen nicht etwa anhand des Kündigungsschutzgesetzes auf ihre Wirksamkeit überprüft werden können. Zu prüfen ist jedoch stets die Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist und etwaiger Formvorschriften für die Kündigung.

Vertragsgestaltung und -überprüfung

Da von den gesetzlichen Regelungen der §§ 84 ff. HGB teilweise nicht zum Nachteil des Handelsvertreters abgewichen werden kann, stützen sich Unternehmer in der Praxis häufig auf unwirksame Klauseln, ohne dass dies dem Handelsvertreter bewusst ist. Dieser geht regelmäßig davon aus, dass der geschlossene Vertrag einzuhalten ist, ohne sich Gedanken über ggf. unwirksame Klauseln zu machen.