BAG: Beweislast bei korrigierender Rückgruppierung

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Die Beweislast für eine korrigierende Rückgruppierung liegt zunächst beim Arbeitgeber. Dieser muss die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Vergütungsgruppe nachweisen.(BAG v. 24.09.2008 - 4 AZR 685/07)

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