Abfindung

BAG: Berechnung der Sozialplanabfindung von Teilzeitbeschäftigten

Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Höhe einer Sozialplanabfindung nach der zuletzt bezogenen Monatsvergütung richtet. Es kann aber auch vereinbart werden, dass in solchen Fällen, in denen sich die Arbeitszeit in der näheren Vergangenheit verändert hat, eine die gesamte Betriebszugehörigkeit erfassende Durchschnittsbetrachtung vorgenommen wird.

BAG: Eigenkündigung kann Sozialplanansprüche ausschließen

Arbeitnehmer, die während laufender Sozialplanverhandlungen eine Eigenkündigung aussprechen, müssen bei den Abfindungsansprüchen im Sozialplan nicht berücksichtigt und können vom Geltungsbereich des Sozialplans ausgenommen werden.

BAG: Kürzung einer Sozialplanabfindung für rentennahe Mitarbeiter

Die Betriebsparteien dürfen in einem Sozialplan eine Reduzierung der Sozialplanabfindung für rentennahe Mitarbeiter vereinbaren, wenn diese bei der Berechnung der Abfindungshöhe aufgrund einer an Lebensalter und Betriebszugehörigkeit orientierten Abfindungsberechnung anderenfalls übermäßig begünstigt wären.

BFH: Steuerwirksame Gestaltung des Zuflusses einer Abfindung

Die Stundung einer Abfindungszahlung bis zum Januar des folgenden Jahres bewirkt keinen Zufluss der Abfindung im alten Jahr. Der Zufluss erfolgt im neuen Jahr.

BAG: Anspruch auf Abfindung gem. § 1a KSchG

Wenn ein Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung im Kündigungsschreiben die Zahlung einer Abfindung verspricht, sofern der Mitarbeiter die Klagefrist verstreichen lässt, hat der Mitarbeiter Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in der von § 1a KSchG vorgesehenen Höhe von 1/2 Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr, wenn er keine Klage erhebt.

BAG: Vererblichkeit einer Sozialplanabfindung

Nachdem die Beklagte die Stilllegung ihres Betriebs beschlossen und mit dem Betriebsrat einen Sozialplan vereinbart hatte, sprach sie gegenüber den Beschäftigten eine betriebsbedingte Kündigung zum 31.12.2004 aus. Nachdem einer der betroffenen Mitarbeiter im November 2004 verstarb, fordern die Erben die Zahlung der Abfindung nach den Regelungen des Sozialplans. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage der Erben ab. Darauf legten diese Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) ein.

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