Arbeitsunfähigkeit

BAG: Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall umfasst Sonn- und Feiertagszuschläge

Die Arbeitgeberin zahlte aufgrund betrieblicher Übung einen Zuschlag für Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Die Arbeitnehmerin war laut Dienstplan auch an Sonn- und Feiertagen zur Arbeit eingeteilt, jedoch an einigen dieser Tage arbeitsunfähig erkrankt. Die Arbeitgeberin zahlte nur den Grundlohn als Entgeltfortzahlung, nicht aber die Zuschläge. Das BAG entschied, dass von der Entgeltfortzahlung nach § 4 Abs. 1 EFZG auch die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit umfasst sind.

LAG Hamm: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit

Eine Maschinenarbeiterin wurde zunächst für zwei Monate während einer orthopädischen Erkrankung arbeitsunfähig geschrieben und erhielt von ihrem Arbeitgeber für sechs Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Am nachfolgenden Tag stellte sich heraus, dass sie immer noch nicht die Arbeit wieder aufnehmen konnte. Der aufgesuchte Facharzt stellte erneut eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Form einer sogenannten Erstbescheinigung aus. Gleichwohl leistete der Arbeitgeber für die Folgezeit keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

LAG Köln: Entgeltfortzahlung bei Körperverletzung durch Dritten

Eine Produktionsarbeiterin saß gemeinsam mit ihrem Bekannten auf dem Balkon ihrer Mutter. Als sie ihr früherer Ehemann dort von der Straße aus erblickte, beleidigte er sie per SMS. Sie ging daraufhin hinunter auf die Straße und forderte ihren früheren Ehemann auf, solche Mitteilungen zu unterlassen. Dieser drohte ihr mit Schlägen, falls sie nicht verschwinde. Als sie zum Haus zurück kam, wurde sie von ihm verfolgt und weiter mit Schlägen bedroht. Sie forderte ihn auf, jemand anders zum Schlagen zu suchen. Daraufhin griff er ihr an den Hals und stieß ihren Kopf gegen die Haustüre. Sie versucht ihn von sich weg zu drücken und kratzte ihn dabei im Gesicht. Daraufhin verletzte er sie so, dass eine Krankenhausbehandlung erforderlich wurde. Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung, weil sie ihre Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet habe.

LAG Hamm: Entgeltfortzahlung bei selbstverschuldetem Unfall

Ein Arbeitnehmer war als Hausmeister beschäftigt. Als er mit seinem Motorrad über die Autobahn fuhr, bemerkte er zu spät, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug verkehrsbedingt bremsen musste. Er fuhr auf diesen PKW auf und erlitt dabei einen Handbruch. Infolgedessen war für die nachfolgenden zehn bis zwölf Wochen arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber zahlte die Entgeltfortzahlung nur für etwa zwei Wochen, weil der Arbeitnehmer grob fahrlässig gehandelt habe. Der Arbeitnehmer verlangt demgegenüber die Entgeltfortzahlung für den Zeitraum von sechs Wochen.

LAG M-V: Fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeit bei Krankheit

Ein Rettungsassistent beantragte bei seinem Arbeitgeber die Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeite bei seinem als Mietwagenunternehmer tätigen Sohn. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Als der Mitarbeiter gleichwohl einen Patienten für das Unternehmen seines Sohnes transportierte, sprach der Arbeitgeber eine Abmahnung aus. Etwa zwei Jahre legte der Mitarbeiter aufgrund einer Zyste am Knie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Trotz dieser Arbeitsunfähigkeit führte der Mitarbeiter drei Krankenfahrten für das Unternehmen seines Sohnes durch. Als der Arbeitgeber dies erfuhr, sprach dieser eine außerordentliche, fristlose Kündigung aus. Dagegen erhob der Mitarbeiter eine Kündigungsschutzklage.

BAG: Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit nach Freistellung

Wird ein Arbeitnehmer von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt, so hat das nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) nicht zur Folge, dass der Mitarbeiter bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes Entgeltzahlung zu beanspruchen hat.

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