Arbeitszeugnis

BAG führt Rechtsprechung zur Schlussformel in Arbeitszeugnissen fort

Das BAG sieht keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers, von seinem Arbeitgeber im Arbeitszeugnis Schlusssätze zu verlangen, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht.

Zeugnis: Nicht jede ungewöhnliche Formulierung stellt eine unzulässige verschlüsselte Kritik dar

Die Zeugnisformulierung "wir haben Herrn ... als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennengelernt" verstößt nicht gegen den Grundsatz der Zeugnisklarheit (§ 109 Abs. 2 Satz 2 GewO). Sie erweckt aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts nicht den Eindruck, der Arbeitgeber attestiere dem Arbeitnehmer in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation.

LAG Rheinland-Pfalz: Muss der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis zusenden?

Ein Arbeitnehmer einigte sich nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit seinem Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich dahingehend, dass er ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis erhalten sollte. Zu diesem Zeitpunkt wohnte er am gleichen Ort wie sein früherer Arbeitgeber. In der Folgezeit zog er um, ohne den Arbeitgeber darüber zu informieren. Als er das Arbeitszeugnis nachfolgend nicht mit der Post zugeschickt erhielt, beantragte er ohne vorherige Rücksprache beim Arbeitsgericht die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Der frühere Arbeitgeber brachte das Arbeitszeugnis mit zum Termin der angesetzten mündlichen Verhandlung. Er ist nicht bereit, die durch die Beantragung der Festsetzung des Zwangsgeldes entstandenen gerichtlichen Kosten zu tragen.

LAG Düsseldorf: Diebstahlsverdacht im Arbeitszeugnis

Eine Mitarbeiterin wurde wegen eines angeblich begangenen Diebstahls von ihrem Arbeitgeber fristlos entlassen. Während des laufenden Ermittlungsverfahrens stellte der Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis aus. Darin führte er aus, dass gegen die Betroffene ein Ermittlungsverfahren wegen drei Diebstählen aus den Betriebsräumlichkeiten anhängig sei. Die Mitarbeiterin verlangt die Streichung dieses Textes aus dem Arbeitszeugnis.

BAG: Unterzeichnung des Arbeitszeugnisses durch Fachvorgesetzten oder Dienststellenleiter

Ein Mitarbeiter war über mehrere Jahre als Diplombiologe in der Bundesanstalt für Gewässerkunde befristet beschäftigt. Sein abschließendes Arbeitszeugnis war von der Leiterin des Verwaltungsreferates unterschrieben worden. Diese hatte auch seinen Arbeitsvertrag unterschrieben. Nach der internen Geschäftsordnung oblagen der Referatsleiterin die Personalangelegenheiten, des einfachen, mittleren, gehobenen Dienstes sowie der befristet eingestellten Angestellten. Demgegenüber war der Dienststellenleiter nur für Personalsachen von besonderer Bedeutung zuständig. Der Mitarbeiter verlangte die Unterzeichnung des Arbeitszeugnisses durch einen ranghöheren Vorgesetzten.

BAG: Bindung an Zeugnistext bei Berichtigung

Eine Mitarbeiterin war vom 01.04.2002 bis zum 30.09.2002 als Finanzbuchhalterin tätig. Unter dem Datum 30.09.2002 erteilte die Arbeitgeberin ein Zeugnis, in dem sie ihr Verhalten wie folgt beurteilte: "Ihr persönliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war stets einwandfrei". Nachdem die Finanzbuchhalterin das Zeugnis wegen der falschen Angabe ihres Geburtsortes mit der Bitte um Berichtigung zurückgereicht hatte, erteilte ihr die Firma unter dem Datum 25.10.2002 ein neuerliches Zeugnis, in dem sie ihren Beanstandungen Rechnung trug. Zusätzlich änderte sie die Verhaltensbeurteilung und bescheinigte der Klägerin nunmehr: "Ihr persönliches Verhalten gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten war in der Zeit ihrer Anstellung einwandfrei". Die Mitarbeiterin beanstandete die geänderte Verhaltensbeurteilung und das Ausstellungsdatum. Daraufhin erteilte ihr das Unternehmen unter dem Datum 30.09.2002 ein Zeugnis mit der Formulierung: "Ihr dienstliches Verhalten gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten war einwandfrei". Die Mitarbeiterin erhob daraufhin Klage mit dem Ziel der Berichtigung des Zeugnisses.

BAG: Erwähnung von Erziehungsurlaub im Arbeitszeugnis

Ein Arbeitnehmer wurde in der Zeit vom 01.05.1998 bis zum 30.06.2002 als Koch in einer Großküche beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwähnte der Arbeitgeber im Arbeitszeugnis, dass sich der Mitarbeiter vom 03.05.1999 bis zum 15.02.2002 im Erziehungsurlaub befunden hatte. Der Arbeitnehmer verlangt nunmehr, dass ihm der Arbeitgeber ein neues Zeugnis ausstellt, in dem der Erziehungsurlaub nicht aufgeführt wird. Er ist der Ansicht, dass dies zukünftige Arbeitgeber nichts angehe und ihm die Stellensuche durch die Erwähnung im Arbeitszeugnis unnötig erschwert werde.

LAG Nürnberg: übliche Unterschrift unter Arbeitszeugnis

Als ein Arbeitgeber zu der inhaltlichen Abänderung eines Zeugnisses verurteilt worden war versah er das neue Zeugnis mit einer nach ihrem Erscheinungsbild von einem Kind stammenden Unterschrift. Daraufhin wurde er zur Neuausstellung und Unterzeichnung mit seiner üblichen Unterschrift verurteilt. Schließlich erstellte er ein neues Zeugnis und versah dieses mit einer nahezu ausschließlich aus Auf- und Abwärtslinien bestehenden Unterschrift im Ausmaß von ca. 14 5 x 10 cm. Die Arbeitnehmerin hielt auch diese Form der Unterschriftsleistung nicht für ordnungsgemäß und damit ihren Zeugnisberichtigungsanspruch nicht für erfüllt.

LAG Baden-Württemberg: Anfechtung eines Arbeitsvertrages wegen gefälschten Zeugnisses

Ein Universalschweißer hatte sich nach seiner Ausbildung bei der Beklagten beworben und dabei ein gefälschtes Abschlusszeugnis vorgelegt in dem er die Benotung der schriftlichen Prüfung von „ausreichend“ in befriedigend" und der praktischen Prüfung von „befriedigend“ in "gut" geändert hatte. Daraufhin wurde er eingestellt. 8 ½ Jahren später erfuhr die Beklagte von der Fälschung und erklärte die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung. Der Mitarbeiter erhob Klage und verwies darauf dass er eine hervorragende Arbeitsleistung erbracht und eine überdurchschnittliche Einsatzbereitschaft für die Firma gezeigt habe. Darüber hinaus sei es treuwidrig nach einer so langen Beschäftigungszeit den Arbeitsvertrag wegen falscher Angaben in einem bei Einstellung vorgelegten Zeugnis anzufechten.

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