Aufhebungsvertrag

BAG: Kein Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages aufgrund Gleichbehandlung

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verschafft keinen Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages.

BFH: Steuerwirksame Gestaltung des Zuflusses einer Abfindung

Die Stundung einer Abfindungszahlung bis zum Januar des folgenden Jahres bewirkt keinen Zufluss der Abfindung im alten Jahr. Der Zufluss erfolgt im neuen Jahr.

LAG Köln: Aufhebungsvertrag mit Alkoholiker

Ein alkoholkranker Mitarbeiter war in einem Betrieb beschäftigt, in dem ein absolutes Alkoholverbot herrschte. Bei einer betriebsärztlichen Untersuchung wurde festgestellt, dass er nicht mehr im Gleisbereich, im gleisnahen Bereich und mit absturzgefährdenden Arbeiten beschäftigt werden konnte. Nachdem er von seinem Arbeitgeber zu der Durchführung einer Entziehungskur aufgefordert. und ihm in einem weiteren Gespräch der Verlust des Arbeitsplatzes angedroht wurde, verlangte der Mitarbeiter die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Daraufhin wurde ihm während dieses Gespräches ein Aufhebungsvertrag vorgelegt, den der Mitarbeiter umgehend unterzeichnete. Später erklärte der Mitarbeiter die Anfechtung des Aufhebungsvertrag und begründete dieses damit, dass der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht sein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht habe annehmen dürfen.

LAG Düsseldorf: Wahrung der Schriftform beim Aufhebungsvertrag

Eine Firma bot ihrem Mitarbeiter im Vorfeld eines Personalabbaues nach Durchführung einer Sozialauswahl den Abschluss eines Aufhebungsvertrages bezüglich des bestehenden Arbeitsverhältnisses und die Beschäftigung in einer Transfergesellschaft an. Sie sandte ihm die Vertragsentwürfe in dreifacher Ausfertigung zu und bat ihn darum, den Vertrag zu unterschreiben und in dreifacher Ausfertigung zurück zu senden. Der Mitarbeiter unterzeichnete das Vertragsoriginal und sandte dem Arbeitgeber lediglich eine Faxkopie dieses Vertrages zu. Eine Rücksendung des unterzeichneten Originalvertrages unterblieb. Der Arbeitnehmer verlangt nunmehr die Weiterbeschäftigung. Die vom Arbeitgeber vorgenommene Sozialauswahl sei rechtswidrig.

BAG: Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Nachdem der Kläger bereits seit 1989 im Krankenhaus der Beklagten als Angestellter beschäftigt war, wurde er mit Schreiben vom 1. Juli 1995 zum Datenschutzbeauftragten bestellt. Nachdem das zuständige Regierungspräsidium einige Jahre später die Bestellung aufgrund formeller Fehler beanstandet hatte, widerrief der Krankenhausträger diese mit Schreiben vom 16. Juni 2003. Dagegen erhob der Kläger Klage und begehrte die Feststellung, dass er weiterhin Datenschutzbeauftragter bei der Beklagten ist. Nachdem das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und das Landesarbeitsgericht die Berufung zurückgewiesen hatte, erhob die Beklagte Revision beim Bundesarbeitsgericht.

BSG: Keine Sperrzeit trotz Aufhebungsvertrags

Der Kläger hatte mit Datum vom 16.07.2003 mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 10.000,- € vereinbart. Nach der Auflösungsvereinbarung erfolgte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitgebers und unter Einhaltung der für das Arbeitsverhältnis geltenden ordentlichen Kündigungsfrist zum 30.11.2003. Ohne den Abschluss der Vereinbarung wäre die Kündigung gegenüber dem Kläger zum gleichen Zeitpunkt unumgänglich gewesen. Nachdem der Kläger Arbeitslosengeld beantragt hatte, stellte die Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe fest und wies den dagegen gerichteten Widerspruch mit Bescheid vom 22.01.2004 zurück. Nachdem der Kläger gegen diesen Bescheid Klage erhoben hatte, verurteilte das Sozialgericht die Agentur für Arbeit unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zur Gewährung von Arbeitslosengeld ohne Feststellung einer Sperrzeit nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Die Berufung der Beklagten wurde vom Landessozialgericht zurückgewiesen. Dagegen legte die Agentur für Arbeit Revision ein.

BSG: Aufhebungsvertrag und Sperrzeit - Rechtsprechungsänderung?

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seiner zur Entscheidung des Entscheidung vom 12.07.2006 eine einschneidende Änderung seiner Rechtsprechung zum Eintritt einer Sperrzeit bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags angekündigt. Die zugrunde liegende Bestimmung von § 144 Abs. 1 SGB III sieht vor, dass eine Sperrzeit immer dann eintritt, wenn ein Arbeitnehmer den Eintritt seiner Arbeitslosigkeit schuldhaft verursacht, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Während das BSG bislang sehr hohe Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes stellt, erwägt es nun eine grundlegende Änderung zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer.

BAG: Klageverzicht bedarf der Schriftform

Eine Vereinbarung über einen Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage stellt einen Auflösungsvertrag dar und bedarf deshalb der Schriftform. Das soll nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes jedenfalls dann gelten, wenn der Klageverzicht in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch der Kündigung erfolgt ist.

LAG Köln: Anfechtung der Eigenkündigung eines Diebes

Ein 48-jähriger Mitarbeiter bearbeitete in der Werkstatt betriebseigene Bleche für private Zwecke, wofür er etwa 2 Stunden benötigte. Dann nahm er sie heimlich mit nach Hause. Am nächsten Tag wurde er darauf hingewiesen dass sein Handeln Konsequenzen haben werde. Nach einigen Tagen fand ein Gespräch mit der Geschäftsleitung statt. Ihm wurde erklärt dass aufgrund dieses Vorfalls das Arbeitsverhältnis beendet werden sollte. Wenn er nicht von sich aus kündige, werde ihm der Arbeitgeber fristlos kündigen. Ihm wurde eine Stunde Bedenkzeit eingeräumt, die er u.a. für einige Telefonate und für ein Gespräch mit dem anwesenden Betriebsrat führte. Im Anschluss daran übergab er eine handschriftliche Eigenkündigung. 10 Tage später erklärte er die Rücknahme seiner Kündigung, weil der Arbeitgeber ihm damit gedroht habe, den Diebstahl in das Arbeitszeugnis aufzunehmen.

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