betriebliche Übung

BAG: Kein Feiertagszuschlag für Ostersonntag

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes führt eine Regelung in Tarifverträgen, die Zuschläge für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen vorsieht, zu keinem Anspruch auf Zahlung dieses Zuschlages für den Ostersonntag, wenn dieser Tag kein gesetzlicher Feiertag ist.

BAG: Unwirksamkeit einer „doppelten Schriftformklausel“ in Arbeitsverträgen

Auch eine sogenannte doppelte Schriftformklausel kann unwirksam sein, sofern sie in ihrer Formulierung zu weit gefasst ist und daher den Eindruck erweckt, eine nach Vertragsabschluss getroffene mündliche Abrede sei in jedem Fall unwirksam.

BAG: Abkehr von der gegenläufigen betrieblichen Übung bei Gratifikationszahlungen (z.B. Weihnachtsgeld)

Hat ein Arbeitgeber mindestens drei Jahre lang vorbehaltlos Weihnachtsgeld gezahlt, so kann er den Anspruch des Arbeitnehmers der aus einer sogenannten betrieblichen Übung entstanden ist nicht dadurch aufheben, dass er bei dreimaliger Zahlung des Weihnachtsgeldes erklärt, dies sei eine freiwillige Leistung und begründe keinen Rechtsanspruch (Abkehr von der bisherigen Rechtssprechung zur negativen betrieblichen Übung).

BAG: Freiwilligkeitsvorbehalt in Formulararbeitsvertrag

Durch eine Vereinbarung in einem Formulararbeitsvertrag, wonach die Gewährung „sonstiger Leistungen durch den Arbeitgeber freiwillig und mit der Maßgabe, dass auch mit einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird“ erfolgt, wird die Entstehung einer betrieblichen Übung verhindert.

Betriebliche Übung und Schriftformerfordernis

Ein Betrieb gewährte seinen Mitarbeitern freiwillig Weihnachtsgratifikationen in Form eines 13. Monatsgehaltes. In den nachfolgenden Jahren wurde durch Betriebvereinbarungen das Weihnachtsgeld zunächst um 50% gekürzt und dann abgeschafft. Der Kläger verlangte nun Zahlung der Weihnachtsgratifikation. Zwar war im Arbeitsvertrag keine Weihnachtsgratifikation vereinbart worden, aber ein entsprechender Anspruch sei aufgrund betrieblicher Übung entstanden. Ein solcher Anspruch sei wie ein Anspruch aus dem Arbeitsvertrag zu verstehen und könne nicht durch Betriebsvereinbarungen beseitigt werden. Der Arbeitgeber hielt dem entgegen, dass im Arbeitsvertrag vereinbart worden sei, dass Änderungen des Arbeitsvertrages der Schriftform bedürften.

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