betriebliches Eingliederungsmanagement

BAG: Belehrung nach gem. § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX für betriebliches Eingliederungsmanagement erforderlich

Das Bundesarbeitsgericht hat die Anforderungen an Art und Weise der Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements klargestellt und verdeutlicht, dass ein ordnungsgemäßes Angebot des Arbeitgebers zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements gem. § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX auch die Belehrung des Mitarbeiters über die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements und über Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten erfordert.

BAG: Betriebliches Eingliederungsmanagement auch in Betrieben ohne Betriebsrat

Ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX ist auch dann durchzuführen, wenn im Betrieb kein Betriebsrat oder Personalrat gebildet ist.

BVerwG: Informationsrechte des Personalrats bei betrieblichem Eingliederungsmanagement

Der Dienststellenleiter hat dem Personalrat auf dessen Anforderung auch ohne vorherige Zustimmung des Betroffenen mitzuteilen, welche Beschäftigten innerhalb einer Jahres mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Darüber hinaus ist der Dienststellenleiter verpflichtet, dem Personalrat das Anschreiben an die betroffenen Beschäftigten zur Kenntnis zu geben.

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