Betriebsübergang

BAG: Betriebsparteien können dritte Unternehmen nicht verpflichten

Eine Betriebsvereinbarung, die zwischen einem Arbeitgeber und seinem Gesamtbetriebsrat anlässlich der Überleitung von Beschäftigten zu einem anderen Unternehmen vereinbart wird, bindet das aufnehmende Unternehmen nicht.

BAG: Verwirkung des Rechts zum Widerspruch gegen den Betriebsübergang

Wenn die Unterrichtung des Arbeitnehmers über einen Betriebsübergang den gesetzlichen Anforderungen von § 613a Abs. 5 BGB nicht genügt, beginnt die Frist zur Ausübung des Widerspruchsrechts von § 613a Abs. 6 BGB nicht, so dass der Widerspruch auch später noch ausgeübt werden kann. Allerdings kann das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers verwirken. Eine solche Verwirkung hat das Bundesarbeitsgericht regelmäßig angenommen, wenn der Mitarbeiter über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses disponiert, beispielsweise indem eine Kündigung vorbehaltlos akzeptiert wird. Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes aber dann nicht, wenn die Hinnahme der Kündigung als Teil einer Vorruhestandsregelung bereits mit dem Betriebsveräußerer abgesprochen wurde.

BAG: § 613a BGB bei Verlagerung in das grenznahe Ausland anwendbar

§ 613 a BGB findet nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) auch dann Anwendung, wenn ein Betriebsteil in das nahegelegene grenznahe Ausland verlagert wird und für den Arbeitsvertrag deutsches Recht maßgeblich war.

BAG: Kein Übergang des Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a BGB auf Personalgesellschaft bei Aufspaltung des Betriebs in Betriebsführungs- und Personalgesellschaft

Wird ein Betrieb in der Weise aufgespalten, dass die Mitarbeiter zu einer Personalführungsgesellschaft und die Maschinen und Produktionsanlagen auf eine Betriebsführungsgesellschaft übertragen werden, gehen die Arbeitsverhältnisse nicht gemäß § 613a BGB auf die Personalführungsgesellschaft über. Das gilt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) jedenfalls für betriebsmittelgeprägte Produktionsbetriebe.

BAG: Verwirkung des Rechts auf Widerspruch bei Betriebsübergang

Bei einem Betriebsübergang können die betroffenen Arbeitnehmer dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB binnen einer Frist von einem Monat widersprechen. Die Frist beginnt mit ordnungsgemäßer Unterrichtung des Arbeitnehmers gemäß § 613a Abs. 5 BGB. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Unterrichtung, beginnt die Frist von § 613a Abs. 6 BGB nicht, so dass der Arbeitnehmer den Widerspruch auch später noch ausüben kann. Das Recht zum Widerspruch kann jedoch verwirken.

BAG: Keine Ablösung tariflicher Regelungen durch Betriebsvereinbarung nach Betriebsübergang

Beim Veräußerer geltende tarifliche Regelungen können nach einem Betriebsübergang beim Erwerber nicht durch eine Betriebsvereinbarung abgelöst werden. Ausnahmen sind nur für den Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung denkbar.

BAG: Gleichbehandlung bei Betriebsübergang und betrieblicher Altersversorgung

Betriebsparteien dürfen in einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung zwischen Neueinstellungen und im Wege des Betriebsüberganges hinzukommenden Mitarbeitern unterscheiden und die betriebliche Altersversorgung auf neu eintretende Mitarbeiter beschränken.

BAG: Anforderungen an Informationsschreiben bei Betriebsübergang

Im Falle eines Betriebsüberganges muss der betroffene Arbeitnehmer darüber informiert werden, dass der neue Arbeitgeber in die Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Ferner muss der Arbeitnehmer darauf hingewiesen werden, in welchem Umfang der alte Arbeitgeber noch für Ansprüche aus dem übergegangenen Arbeitsverhältnis haftet.

BAG: Arbeitnehmer kann sich auf die Unwirksamkeit der eigenen Kündigung nicht berufen

Wegen rückständigen Gehaltszahlungen kündigte ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis außerordentlich. Kurz darauf ging der Betrieb, in dem der Arbeitnehmer gearbeitet hatte, auf einen anderen - zahlungskräftigen - Arbeitgeber über. Einige Monate später verklagte der Arbeitnehmer den neuen Betriebsinhaber auf Zahlung des ausstehenden Entgelts.

Kein Widerspruchsrecht bei Überleitung eines Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Arbeitgeber durch Gesetz

Ordnet ein Landesgesetzgeber die Umstrukturierung von Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes und damit verbunden den Übergang der Arbeitsverhältnisse in den umstrukturierten Bereichen auf einen neuen Rechtsträger an, so muss den Beschäftigten nicht in jedem Fall ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses eingeräumt werden.

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