Betriebsverfassung

BAG: Betriebsrat muss nicht über Befristungsgrund unterrichtet werden

Nach Auffassung des BAG umfasst die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers bei Neueinstellungen gemäß §§ 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG nicht die Gründe für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages.

LAG Hamm: Verwertbarkeit des Ergebnisses einer Taschenkontrolle

Eine in der Verkaufsstelle einer Drogeriekette als Verkaufsstellenverwalterin Beschäftigte wurde im Rahmen einer Spätkontrolle beim Verlassen ihrer Arbeitsstelle kontrolliert. Dabei wurde in ihrer Jackentasche ein von ihr entwendeter Lippenstift entdeckt. Der Arbeitgeber kündigte ihr fristlos. Entgegen der Betriebsratsvereinbarung bestand zum Zeitpunkt der Kontrolle weder ein konkreter Tatverdacht, noch erfolgte die Auswahl nach dem Zufallsprinzip. Darüber hinaus war bei dem Gespräch über den Diebstahlsvorwurf der Betriebsrat nicht hinzugezogen worden, obwohl die Betriebsvereinbarung dies vorsah. Auch wurde entgegen dieser Vereinbarung nicht die Polizei eingeschaltet.

VGH Kassel: Einstellung von Ein-Euro-Kräften mitbestimmungspflichtig

Die Stadt Wetzlar hatte Anfang 2005 für Empfänger von Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") Arbeitsgelegenheiten eingerichtet, dafür Arbeitslose eingesetzt und diesen eine Entschädigung von 1,30 € je Stunde gezahlt. Der zuständige Personalrat wurde nicht beteiligt und wehrte sich dagegen, dass die Beschäftigung der Arbeitslosen ohne seine Zustimmung erfolgte. Im September 2005 entschied das Verwaltungsgericht, dass die Beschäftigung von Ein-Euro-Kräften eine mitbestimmungspflichtige Einstellung darstelle und der Zustimmung des Personalrates bedürfe. Gegen diese Entscheidung erhob die Stadt Wetzlar Beschwerde. 

BAG: Verlagerung von Arbeitsplatz im gleichen Ort

Die Verlagerung einer Abteilung in ein mehrere Kilomenter entferntes Betriebsgebäude soll nach Auffassung des BAG keine Versetzung darstellen, wenn die Tätigkeit der Mitarbeiter und die arbeitsorganisatorischen Strukturen unverändert blieben.

Hess. LAG: einstweilige Verfügung zur Unterlassung mitbestimmungswidriger Maßnahmen

Die Unverbindlichkeit mitbestimmungswidriger Weisungen des Arbeitgebers steht dem Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der mitbestimmungswidrigen Maßnahmen nicht entgegen.

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