Eingruppierung

BAG: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Ein- oder Umgruppierung eines AT-Angestellten infolge Versetzung

Der Betriebsrat hat nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG ein Mitbeurteilungsrecht bei der Frage, ob ein bislang außertariflich vergüteter Mitarbeiter nach einer Versetzung weiterhin außertariflich eingruppiert ist oder nunmehr unter eine tarifliche Vergütungsordnung fällt.

BAG: Hinzuziehung von Betriebsratsmitgliedern zu Personalgesprächen

Betriebsratsmitglieder dürfen vom Arbeitnehmer keineswegs - unabhängig vom beabsichtigten Gesprächsgegenstand - zu jedem Gespräch mit dem Arbeitgeber hinzuzugezogen werden. Zu Gesprächen über den Inhalt von Tätigkeitsbeschreibungen darf der Arbeitnehmer ein Betriebsratsmitglied aber auch dann hinzuziehen, wenn das Gespräch von der Arbeitgeberin initiiert wurde.

BAG: Bindung des Arbeitgebers an tarifliche Entgeltordnung nach Ende des Tarifvertrags

Ein Arbeitgeber bleibt nach dem Ende des Tarifvertrages betriebsverfassungsrechtlich solange an die tarifliche Entgeltordnung gebunden, bis unter Mitwirkung des Betriebsrates eine andere Entgeltordnung vereinbart wurde. Das gilt nach Auffassung des BAG auch für Neueinstellungen.

BAG: Einvernehmliche Verlängerung der Wochenfrist von § 99 BetrVG

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hält eine einvernehmliche Verlängerung der Wochenfrist von § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG für möglich. Dabei muss allerdings das Fristende eindeutig bestimmbar sein.

BAG: Keine Bindung eines Arbeitgebers an für anderen Arbeitgeber geltenden Tarifvertrag im Gemeinschaftsbetrieb

Wenn mehrere Arbeitgeber einen Gemeinschaftsbetrieb bilden, hat das nicht die Bindung eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers an den für einen anderen am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Arbeitgeber geltenden Tarifvertrag zur Folge.

BAG: Bezeichnung der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag des öffentlichen Dienstes nur deklaratorisch

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine ständige Rechtsprechung bestätigt, nach der die Bezeichnung der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag oder eine Eingruppierungsmitteilung von Angestellten des öffentlichen Dienstes keinen vertraglichen Anspruch der Angestellten auf Vergütung nach der genannten Vergütungsgruppe zur Folge haben soll.

BAG: Beweislast bei korrigierender Rückgruppierung

Die Beweislast für eine korrigierende Rückgruppierung liegt zunächst beim Arbeitgeber. Dieser muss die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Vergütungsgruppe nachweisen.(BAG v. 24.09.2008 - 4 AZR 685/07)

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