Kirche

Kirchen dürfen Beschäftigungsverhältnisse ohne staatliche Eingriffe regeln

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Kirchen haben das Recht, Beschäftigungsverhältnisse - z.B. mit Priestern - ausschließlich durch kirchliches Recht zu regeln. Kommt es insoweit zu Streitigkeiten, kann es sich um eine innerkirchliche Angelegenheit handeln, die derÜberprüfung durch staatliche Gerichte entzogen ist. Hierin liegt keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren aus Art. 6 § 1 EMRK.

BAG: Zeitdauer sachgrundloser Befristungen im kirchlichen Bereich auf zwei Jahre beschränkt

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) hat die Höchstdauer einer sachgrundlosen Befristung auf zwei Jahre festgesetzt. Bis zu dieser Höchstdauer kann ein zuvor für eine kürzere Zeit befristetes Arbeitsverhältnis bis zu dreimal verlängert werden. Durch Tarifvertrag können Höchstdauer und die Anzahl der maximalen Verlängerungen abweichend geregelt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass eine abweichende Regelung ausschließlich aufgrund eines Tarifvertrages und nicht in den aufgrund des "Dritten Weges" vereinbarten Arbeitsrechtregelungen der Kirchen erfolgen kann.

LAG München: Außerordentliche Kündigung tariflich unkündbarer Kirchenangestellter

Ein Archivar war bei dem Verband der Diözesen Deutschlands mit Sitz in München als nach § 55 BAT unkündbarer Angestellter im kirchlichen Dienst beschäftigt. Der Archivar wurde ausschließlich im Archiv eingesetzt. Der Arbeitgeber beschloss, das Archiv in das historische Archiv des Erzbistums Köln auszulagern und das von ihm geführte Archiv vor Ort zu schließen. Weil das erzbischöfliche Archiv Köln nicht zu einer Übernahme des Archivars bereit war, sprach der Arbeitgeber eine außerordentlichen Kündigung mit einer sozialen Auslaufzeit von etwa einem halben Jahr aus.

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