Kündigungsfrist

EuGH kippt deutsche Regelung zur Berechnung der Kündigungsfristen (§ 622 BGB)

Die Regelung von § 622 Abs. 2 S. 2 BGB, nach der Beschäftigunngszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht für die Berechnung der Kündigungsfristen berücksichtigt werden, verstößt gegen europäisches Recht und ist deshalb nicht anzuwenden.

Unwirksamkeit von Kündigungsfristenregelung im MTV RWE - UPDATE

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet auch die Diskriminierung wegen des Alters. Da sich das Gesetz nicht darauf beschränkt, vor Diskriminierungen Lebensälterer zu schützen, sondern auch vor Benachteiligungen wegen eines jüngeren Alters schützt, ergeben sich Fragen in überraschenden Zusammenhängen. So findet sich im Manteltarifvertrag der Tarifgruppe RWE die Regelung, dass für die Verlängerung der Kündigungsfristen nur Zeiten der Betriebszugehörigkeit nach Vollendung des 25. Lebensjahres von Bedeutung sind (§ 18 Abs. 3 MTV RWE). Diese Bestimmung könnte nach dem neuen AGG unwirksam sein. 

BAG: Verlängerung der Kündigungsfrist nur für Kündigung durch Arbeitnehmer

Der Arbeitsvertrag einer Arzthelferin sah für den Fall einer Kündigung durch die Arzthelferin eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende vor. Für die Kündigung durch den Arbeitgeber wurde hingegen unter Bezugnahme auf den einschlägigen Tarifvertrag eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats vereinbart. Nach zwei Jahren kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 14. Juni zum 31. Juli des gleichen Jahres. Die Arzthelferin ist aber der Ansicht, dass das Arbeitsverhältnis erst am 30. September beendet worden sei und verlangte Entgeltzahlung bis zu diesem Zeitpunkt.

LAG Düsseldorf: Berücksichtigung von Zeiten vor 25. Lebensjahr bei Kündigungsfrist?

Die Bestimmung von § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB sieht vor, dass bei der Verlängerung der Kündigungsfrist nur Zeiten der Betriebszugehörigkeit nach Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt werden. Wir hatten im Zusammenhang mit dem Manteltarifvertrag RWE bereits bereits darauf hingewiesen, dass diese Regelung im Hinblick auf die dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zugrunde liegenden EU-Richtlinien erheblichen rechtlichen Bedenken ausgesetzt ist. Das LAG Düsseldorf hat nun über die Klage einer 29 Jahre alten Arbeitnehmerin zu entscheiden. Diese war seit Juni 1996 beschäftigt und erhielt aufgrund einer Betriebsstilllegung im Dezember 2006 eine Kündigung zu Ende Januar 2007. Der Arbeitgeber beruft sich dabei auf die Bestimmung von § 622 Abs. 2 BGB. Auch nach dieser Bestimmung soll für die Länge der Kündigungsfrist die Zeit der Betriebszugehörigkeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres unberücksichtigt bleiben. Hätte die Arbeitnehmerin bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 25. Lebensjahr bereits vollendet, so hätte die Kündigungsfrist nicht zwei sondern fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats betragen. Das LAG Düsseldorf hat Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Regelung mit Europäischem Recht und deshalb den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen.

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