Verdachtskündigung

Verdachtskündigung setzt auch bei langjährig beschäftigten Mitarbeitern keinen Nachweis der Täterschaft voraus

Das LAG Berlin-Brandenburg hat am 08.02.2012 entschieden (AZ. 24 Sa 1800/11), dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein könne, wenn aufgrund verschiedener Indizien eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass ein Arbeitnehmer eine Straftat oder schwerwiegende Pflichtverletzung begangen habe. Dies gelte auch bei einem langjährig bestehenden Arbeitsverhältnis. Die Täterschaft des Arbeitnehmers müsse hierfür nicht nachgewiesen werden.

Arbeitgeber muss bei fristloser Verdachtskündigung Betriebsrat auch zur Interessenabwägung anhören

Das LAG Schleswig-Holstein hat am 10.01.2012 entschieden (Az. 2 Sa 305/11), dass der Arbeitgeber den Betriebsrat vor einer Kündigung wegen Diebstahls oder des Verdachts eines Diebstahls im Rahmen der Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht nur die von ihm festgestellten Fakten, sondern vielmehr auch Informationen über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses und die Interessenabwägung mitteilen müsse. Etwaige für die Kündigung maßgebliche Abmahnungen müsse der Arbeitgeber selbst dann schildern, wenn der Betriebsrat Kenntnis von deren Existenz habe.

LAG Köln: Aufklärungspflichten bei Verdachtskündigung

Die Klägerin hatte anderen Kollegen eine Weihnachtsfeier organisiert. Für die Durchführung der zunächst geplanten Tombola erhielt sie von dem Außendienstmitarbeiter einer Lieferantin eine Bohrmaschine. Nachdem auf der Weihnachtsfeier die Tombola nicht durchgeführt worden war, fragte der Außendienstmitarbeiter bei ihrem Arbeitgeber nach, wer denn die Bohrmaschine gewonnen habe. Dadurch nahm der Arbeitgeber an, die Klägerin habe die Bohrmaschine unterschlagen und sprach eine außerordentliche Kündigung aus, ohne dem entlastenden Vorbringen der Klägerin näher nachzugehen.

LAG Baden-Württemberg: Verdachtskündigung und formularmäßiger Verzicht auf Klagerecht

Nachdem die Tageseinnahmen aus einem in der Filiale befindlichen Tresor des Arbeitgebers entwendet worden waren und der Zeitraum der Entwendung nicht geklärt werden konnte, sprach der Arbeitgeber gegenüber allen drei Mitarbeiterinnen, die an jenem Tag abwechselnd den Schlüssel zum Tresor inne hatten, eine außerordentliche, fristlose Kündigung aus und stützte diese auf den Verdacht einer Straftat. Die Mitarbeiterinnen unterschrieben zudem ein Formular, in dem sie auf eine Klage gegen die Kündigung verzichteten. Die Klägerin besann sich später und erhob eine Klage gegen die ihr gegenüber ausgesprochene Kündigung. Nachdem das Arbeitsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen hatte, legte die Kassiererin Berufung ein.

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