verhaltensbedingte Kündigung

Private Trunkenheitsfahrt kann bei Kraftfahrern eine Kündigung rechtfertigen

Wird ein Kraftfahrer bei einer privaten Autofahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,36 Promille ertappt, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen. Die mit der Trunkenheitsfahrt
verbundene (zeitweise) Entziehung der Fahrerlaubniskann sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das gilt auch, wenn hierbei kein Schaden entstanden ist. Hierauf kommt es für die Bewertung der Pflichtverletzung nicht an.

Verspätete Krankmeldung kann ordentliche Kündigung rechtfertigen

Die wiederholte Verletzung der Meldepflicht bei Erkrankung rechtfertigt nach erfolgloser Abmahnung die ordentliche Kündigung. Die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer ergibt sich aus dem Gesetz. Sie besteht unabhängig von der Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

LAG Hamm: Privatnutzung von Telefon und Internet

Eine Anwaltsgehilfin führte während ihrer eineinhalbjährigen Tätigkeit in einer Anwaltskanzlei private Telefonate in einem Umfang von etwa 55 Stunden. Darüber hinaus surfte sie privat auf ihrem Internetanschluss in einem Umfang von sechs Stunden. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nahm der Arbeitgeber sie auf Schadensersatz in Anspruch. Hierzu behauptet er, dass er die private Nutzung des Telefons und des Internetanschlusses von Anfang an verboten habe. Er habe während des Arbeitsverhältnisses nicht bemerkt, dass die Mitarbeiterin sich über sein Verbot hinweggesetzt habe. Er habe die in den Telefonrechnungen aufgeführten Einzelverbindungsnachweise keiner Kontrolle unterzogen. Ihm stehe über die entstandenen Kosten hinaus eine Entschädigung für die entgangene Arbeitszeit zu.

LAG Mecklenburg-Vorpommern: Eigenmächtiger Urlaubsantritt eines Schwerbehinderten

Ein schwerbehinderter Sachbearbeiter beantragte Urlaub sowie teilweise Freistellung für eine fast zweimonatige Reise nach Norwegen, was vom Arbeitgeber abgelehnt wurde. Gleichwohl trat der Angestellte die Reise an. Aufgrund dessen kündigte der Arbeitgeber fristlos. Der Arbeitnehmer wendete sich gegen die Kündigung, weil diese Fahrt für ihn von großer psychosozialer Bedeutung gewesen sei. Von daher habe er nicht auf die Durchführung der Reise verzichten wollen.

BAG: Kündigung wegen genesungswidrigen Urlaubes

Ein Arbeitnehmer war als ärztlicher Gutachter bei einem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) beschäftigt. In der Zeit vom 8. September 2003 bis 16. Januar 2004 war er selbst wegen einer Hirnhautentzündung arbeitsunfähig. Ende Dezember fuhr er in den Skiurlaub. Während eines Skikurses stürzte er und brach sich das Bein, so dass die Arbeitsunfähigkeit erheblich verlängert wurde. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich.

BAG: Ausgiebiges privates Surfen am Arbeitsplatz

Ein Chemikant war in seinem Betrieb auch als Schichtführer eingesetzt. Zu seinen Aufgaben gehörte u.a. die Überwachung und Kontrolle der Arbeiten. Auf der Intranet-Seite wurde darauf hingewiesen, dass sowohl Internet wie Intranet nur zum dienstlichen Gebrauch dienten. Darüber hinaus wurde darauf aufmerksam gemacht, dass jeder Zugriff auf Internetseiten vor allem mit pornografischem Inhalt gespeichert werde. Mitarbeiter, die entsprechende Seiten aufriefen, müssten mit entsprechenden Konsequenzen rechnen. Aufgrund der gestiegenen Internet-Nutzungskosten stellte sich heraus, dass der Chemikant an mehreren Tagen für längere Zeit privat im Internet gesurft hatte. Dabei hatte er teilweise auch pornografische Inhalte aufgerufen. Der Chemikant bestritt, dass ihm der Hinweis seines Arbeitgebers bekannt gewesen sei. Ihm wurde darauf fristlos gekündigt. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt. Weil der Chemikant keine Abmahnung erhalten habe, müsse der Arbeitgeber nach ihrer Auffassung nachweisen, dass ihm das Verbot der privaten Internetnutzung bekannt sei. Zudem sei die bestehende Regelung zu unklar formuliert. Der Arbeitgeber erhob dann Revision beim Bundesarbeitsgericht gegen die Entscheidung des LAG.

LAG Baden-Württemberg: Kündigung wegen unerlaubten Genusses einer Tasse Kaffee

Eine in einem Hotel angestellte „Frühstücksdame“ war dort für den Frühstücksservice verantwortlich. Ihr Arbeitgeber bot seinem Personal die Einnahme einer kleinen Mahlzeit und einer Hauptmahlzeit an. Er zog den damit verbundenen Geldwert von monatlich 24,48 Euro vom Gehalt der Frühstücksdame ab. Die betreffende Angestellte verzichtete im Folgenden schriftlich auf dieses Angebot. Daraufhin wurde sie zweimal von ihrem Arbeitgeber deutlich darauf hingewiesen, dass sie aufgrund dieser Verzichtserklärung keine Mahlzeiten und Getränke vom Hotel mehr einnehmen darf. Gleichwohl trank sie an einem Tag unerlaubt eine Tasse von dem hoteleigenen Kaffee. Ihr Arbeitgeber kündigte ihr fristlos und hilfsweise ordentlich.

LAG Köln: Kündigung wegen Verleitung zur Prostitution

Ein 56-jähriger Mitarbeiter eines Hotels verweigerte mehrmals hintereinander ohne hinreichenden Grund die Befolgung der ihm erteilten Weisungen und wurde dafür im Abstand von mehreren Monaten wiederholt abgemahnt. Ferner sprach er vor dem Hotel eine Frau an und wollte diese dazu verleiten, im Hotel der Prostitution nachzugehen. Als sie kein Interesse zeigte, belästigte er sie mit diesem Ansinnen über einen Zeitraum von zwei bis drei Monaten. Bei dieser Frau handelte es sich um keine Prostituierte. Als die Hotelleitung davon erfuhr, kündigte sie dem Mitarbeiter.

LAG Hamm: Verwertbarkeit des Ergebnisses einer Taschenkontrolle

Eine in der Verkaufsstelle einer Drogeriekette als Verkaufsstellenverwalterin Beschäftigte wurde im Rahmen einer Spätkontrolle beim Verlassen ihrer Arbeitsstelle kontrolliert. Dabei wurde in ihrer Jackentasche ein von ihr entwendeter Lippenstift entdeckt. Der Arbeitgeber kündigte ihr fristlos. Entgegen der Betriebsratsvereinbarung bestand zum Zeitpunkt der Kontrolle weder ein konkreter Tatverdacht, noch erfolgte die Auswahl nach dem Zufallsprinzip. Darüber hinaus war bei dem Gespräch über den Diebstahlsvorwurf der Betriebsrat nicht hinzugezogen worden, obwohl die Betriebsvereinbarung dies vorsah. Auch wurde entgegen dieser Vereinbarung nicht die Polizei eingeschaltet.

LAG Hamm: Fristlose Kündigung wegen falscher Arbeitszeitaufzeichnung im Stundennachweis

Eine Mitarbeiterin wurde als Reinigungskraft für 20 Stunden pro Woche mit einer Arbeitszeit von 07.30 Uhr bis 11.30 Uhr beschäftigt. Sie war nach dem Inhalt ihres Arbeitsvertrages zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen in Form eines schriftlichen Stundennachweises verpflichtet. Sie trug in ihrem Stundennachweis zweimal als Ende der Arbeitszeit 12.00 Uhr ein, obwohl sie sich vormittags in der Stadt aufhielt, ohne sich zuvor abzumelden. Sie berief sich darauf, dass sie sich zu diesen Zeiten krank gefühlt habe und einen Arzt aufsuchen wollte. Das Einreichen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unterblieb. Der Arbeitgeber kündigte ihr daraufhin fristlos.

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