Mutterschutz

LAG Hamm: Späte Mitteilung einer Schwangerschaft nach Kündigung

Wenn gegenüber einer Schwangeren eine Kündigung ausgesprochen wird, ist diese gem. § 9 des Muttterschutzgesetztes (MuSchG) unwirksam, wenn dem Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Auch eine spätere Mitteilung kann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, wenn die Überschreitung der Frist von der Schwangeren nicht zu vertreten ist und diese die Mitteilung unverzüglich nachholt. Das LAG Hamm hat entschieden, dass im Einzelfall sogar 13 Tage als "unverzüglich" zu betrachten sein können.

BAG: Späte Mitteilung der Schwangerschaft nach Kündigung

Eine Schwangere, die nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung ihren Arbeitgeber, dem die Schwangerschaft nicht bekannt ist, mittels eines einfachen Briefes über die Schwangerschaft informieren möchte und diesen dazu so rechtzeitig zur Post gibt, dass nach dem regelmäßigen Lauf der Geschehnisse mit einem rechtzeitigen Zugang gerechnet werden kann, verliert den Kündigungsschutz von § 9 MuSchG auch dann nicht, wenn der Brief auf dem Postweg verloren geht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.

EuGH: Kündigung wegen In-vitro-Fertilisation unzulässig

Die Kündigung gegenüber einer Arbeitnehmerin, die sich einer In-vitro-Fertilisation unterzieht, ist unzulässig, wenn die Kündigung wegen der In-vitro-Fertilisation ausgesprochen wird.

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