Personalvertretungsrecht

Kein Übergangsmandat des Personalrats bei Teil-Privatisierungen

Das LAG Düsseldorf hat am 16.01.2012 entschieden (AZ. 14 TaBV 83/11), dass dem in der Verwaltung gebildeten Personalrat kein Übergangsmandat zusteht, wenn Aufgaben einer Verwaltung im Rahmen einer Teil-Privatisierung ausgelagert werden, da es insoweit an einer gesetzlichen Grundlage im Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) fehle. § 21a BetrVG sei insofern nicht analog anwendbar, da keine planwidrige Lücke vorliegt. Der Gesetzgeber habe bei Einführung der Norm bewusst auf eine entsprechende Regelung im
BPersVG verzichtet.

BVerwG: Informationsrechte des Personalrats bei betrieblichem Eingliederungsmanagement

Der Dienststellenleiter hat dem Personalrat auf dessen Anforderung auch ohne vorherige Zustimmung des Betroffenen mitzuteilen, welche Beschäftigten innerhalb einer Jahres mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Darüber hinaus ist der Dienststellenleiter verpflichtet, dem Personalrat das Anschreiben an die betroffenen Beschäftigten zur Kenntnis zu geben.

BVerwG: Kein Ausschluss des Mitbestimmungsrechts bei übertariflichen Leistungen aufgrund individueller Entscheidungen

Eine Dienststellenleitung kann sich dem Mitbestimmungsrecht des Personalrates hinsichtlich der Lohngestaltung nicht dadurch entziehen, dass übertarifliche Leistungen ausschließlich aufgrund individueller Entscheidungen erbracht werden.

VGH Kassel: Einstellung von Ein-Euro-Kräften mitbestimmungspflichtig

Die Stadt Wetzlar hatte Anfang 2005 für Empfänger von Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") Arbeitsgelegenheiten eingerichtet, dafür Arbeitslose eingesetzt und diesen eine Entschädigung von 1,30 € je Stunde gezahlt. Der zuständige Personalrat wurde nicht beteiligt und wehrte sich dagegen, dass die Beschäftigung der Arbeitslosen ohne seine Zustimmung erfolgte. Im September 2005 entschied das Verwaltungsgericht, dass die Beschäftigung von Ein-Euro-Kräften eine mitbestimmungspflichtige Einstellung darstelle und der Zustimmung des Personalrates bedürfe. Gegen diese Entscheidung erhob die Stadt Wetzlar Beschwerde. 

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