Schriftform

BAG: Betriebsrat muss nicht über Befristungsgrund unterrichtet werden

Nach Auffassung des BAG umfasst die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers bei Neueinstellungen gemäß §§ 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG nicht die Gründe für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages.

LAG Düsseldorf: Wahrung der Schriftform beim Aufhebungsvertrag

Eine Firma bot ihrem Mitarbeiter im Vorfeld eines Personalabbaues nach Durchführung einer Sozialauswahl den Abschluss eines Aufhebungsvertrages bezüglich des bestehenden Arbeitsverhältnisses und die Beschäftigung in einer Transfergesellschaft an. Sie sandte ihm die Vertragsentwürfe in dreifacher Ausfertigung zu und bat ihn darum, den Vertrag zu unterschreiben und in dreifacher Ausfertigung zurück zu senden. Der Mitarbeiter unterzeichnete das Vertragsoriginal und sandte dem Arbeitgeber lediglich eine Faxkopie dieses Vertrages zu. Eine Rücksendung des unterzeichneten Originalvertrages unterblieb. Der Arbeitnehmer verlangt nunmehr die Weiterbeschäftigung. Die vom Arbeitgeber vorgenommene Sozialauswahl sei rechtswidrig.

Betriebliche Übung und Schriftformerfordernis

Ein Betrieb gewährte seinen Mitarbeitern freiwillig Weihnachtsgratifikationen in Form eines 13. Monatsgehaltes. In den nachfolgenden Jahren wurde durch Betriebvereinbarungen das Weihnachtsgeld zunächst um 50% gekürzt und dann abgeschafft. Der Kläger verlangte nun Zahlung der Weihnachtsgratifikation. Zwar war im Arbeitsvertrag keine Weihnachtsgratifikation vereinbart worden, aber ein entsprechender Anspruch sei aufgrund betrieblicher Übung entstanden. Ein solcher Anspruch sei wie ein Anspruch aus dem Arbeitsvertrag zu verstehen und könne nicht durch Betriebsvereinbarungen beseitigt werden. Der Arbeitgeber hielt dem entgegen, dass im Arbeitsvertrag vereinbart worden sei, dass Änderungen des Arbeitsvertrages der Schriftform bedürften.

BAG: Kündigung mit Zusatz i.A.""

Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden hat, muss eine Kündigung, die mit dem Zusatz "i.A." (im Auftrag) unterzeichnet wurde,  deshalb nicht mangels Schriftform unwirksam sein. 

ArbG Hamburg: Formunwirksame Kündigung bei Unterschrift mit dem Zusatz i.A.

Ein Koch erhielt eine fristlose Kündigung, auf der mit Maschinenschrift der Namen des Geschäftsführers angegeben stand. Dieses Schreiben wurde durch den Assistenten der Geschäftsführung mit dessen Namen und dem Zusatz „i.A.“ unterzeichnet. Hiermit war der Koch jedoch nicht einverstanden und klagte auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis weiter bestehe.

BAG: Klageverzicht bedarf der Schriftform

Eine Vereinbarung über einen Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage stellt einen Auflösungsvertrag dar und bedarf deshalb der Schriftform. Das soll nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes jedenfalls dann gelten, wenn der Klageverzicht in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch der Kündigung erfolgt ist.

Befristung des Arbeitsvertrages und Schriftformerfordernis

Nach der Bestimmung von § 14 Absatz TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Nimmt ein Arbeitnehmer die Tätigkeit auf bevor der mit einer Befristungsabrede versehene Arbeitsvertrag unterzeichnet wurde, wird bereits mit Aufnahme der Tätigkeit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet. Das soll jedoch nach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes dann nicht gelten, wenn dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zuvor bereits ein arbeitgeberseitig unterzeichneter Arbeitsvertrag mit der Bitte um Rückgabe desselben zugeleitet wurde.

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