Schwerbehinderung

EuGH hat über Vereinbarkeit von Abfindungsregelungen eines Sozialplans mit der Antidiskriminierungsrichtlinie (2000/78/EG) entschieden, die nach Alter und Schwerbehinderung differenzieren

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 6.12.2012 (Rs. C-152/11) über die Vereinbarkeit von Regelungen eines Sozialplans mit der Antidiskriminierungsrichtlinie (2000/78/EG) entschieden. Eine Differenzierung nach dem Alter hat der EuGH als mit der Richtlinie grundsätzlich vereinbar anerkannt. Nicht vereinbar sei hingegen eine Abfindungsregelung in einem Sozialplan, bei deren Berechnung auf eine vorzeitige Altersrente wegen einer Behinderung abgestellt wird.

Frage nach der Schwerbehinderung in - seit mindestens sechs Monate bestehenden - Arbeitsverhältnissen zulässig

Das Bundesarbeitsgericht hat am 16.02.2012 entschieden (Az. 6 AZR 553/10), dass im bestehenden Arbeitsverhältnis jedenfalls nach sechs Monaten, also nach dem Erwerb des Sonderkündigungsschutzes für behinderte Menschen, die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung zulässig sei. Dies gelte insbesondere zur Vorbereitung von beabsichtigten Kündigungen.

Zur Entschädigung wegen Benachteiligung eines schwerbehinderten Bewerbers

Das Bundesarbeitsgericht hat am 16.02.2012 entschieden (AZ. 8 AZR 697/10), dass ein öffentlicher Arbeitgeber hat nach § 82 Satz 2 SGB IX einen schwerbehinderten Menschen, der sich auf eine ausgeschriebene Stelle unter Mitteilung seiner Schwerbehinderteneigenschaft beworben hat, zu einem Vorstellungsgespräch einladen müsse, es sei denn, diesem fehle offensichtlich die fachliche Eignung für die Stelle. Eine unterbliebene Einladung sei ein Indiz für die Vermutung, der Bewerber sei wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden; diese Vermutung könne der Arbeitgeber durch Beweis des Gegenteils widerlegen.

LAG Mecklenburg-Vorpommern: Eigenmächtiger Urlaubsantritt eines Schwerbehinderten

Ein schwerbehinderter Sachbearbeiter beantragte Urlaub sowie teilweise Freistellung für eine fast zweimonatige Reise nach Norwegen, was vom Arbeitgeber abgelehnt wurde. Gleichwohl trat der Angestellte die Reise an. Aufgrund dessen kündigte der Arbeitgeber fristlos. Der Arbeitnehmer wendete sich gegen die Kündigung, weil diese Fahrt für ihn von großer psychosozialer Bedeutung gewesen sei. Von daher habe er nicht auf die Durchführung der Reise verzichten wollen.

LAG Baden-Württemberg: Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung

Ein Arbeitnehmer war seit 24 Jahren als Flachschleifer beschäftigt worden. Aufgrund gesundheitlicher durfte er nur noch Lasten mit einem Gewicht von nicht mehr als zehn kg tragen. Es wurde bei ihm ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt und der Mitarbeiter mit Schwerbehinderten gleichgestellt. Da an seinem bisherigen Arbeitsplatz weitaus schwerere Werkstücke zu bearbeiten waren, konne er an dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz nicht mehr tätig sein. Der Arbeitgeber weigerte sich, diesen Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen und ihm einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen.

BAG: Sonderkündigungsschutz bei Schwerbehinderung und Gleichstellung

Die Klägerin hatte am 03.12.2004 einen Antrag auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen gestellt. Am 06.12.2004 wurde ihr von ihrem Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen, ohne dass der Arbeitgeber zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt hatte. Nachdem die Klägerin Kündigungsschutzklage erhoben hatte, wurde dem Antrag auf Gleichstellung im April 2005 rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragstellung stattgegeben. Die Klägerin vertrat nun die Auffassung dass die Kündigung aufgrund der Bestimmung von § 85 SGB IX mangels Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam sei.

BAG: Besonderer Kündigungsschutz bei Schwerbehinderten ohne Aufklärung des Arbeitgebers

Ein Arbeitgeber kündigte seiner Kommissioniererin, nachdem diese aufgrund einer Bandscheibenoperation keine Arbeiten in Zwangshaltung, Überkopfhaltung mehr verrichten und keine Lasten über 10 kg heben konnte. Der vorher angehörte Betriebsrat widersprach, weil die Mitarbeiterin einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderte gestellt habe. Etwa ein halbes Jahr später stellte das zuständige Versorgungsamt rückwirkend einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 % fest. Die Klägerin klagte gegen die Kündigung und verlangt von ihrem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung.

BAG: Schwerbehinderung drei Wochen nach Kündigung mitteilen

Schwerbehinderte müssen den Arbeitgeber zukünftig binnen drei Wochen nach Ausspruch einer Kündigung auf ihre Schwerbehinderung hinweisen, wenn sie den besonderen Kündigungsschutz des Schwerbehindertenrechts in Anspruch nehmen wollen. Darauf hat das Bundesarbeitsgericht hingewiesen.

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