Gleichstellung

BAG: Sonderkündigungsschutz bei Schwerbehinderung und Gleichstellung

Die Klägerin hatte am 03.12.2004 einen Antrag auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen gestellt. Am 06.12.2004 wurde ihr von ihrem Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen, ohne dass der Arbeitgeber zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt hatte. Nachdem die Klägerin Kündigungsschutzklage erhoben hatte, wurde dem Antrag auf Gleichstellung im April 2005 rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragstellung stattgegeben. Die Klägerin vertrat nun die Auffassung dass die Kündigung aufgrund der Bestimmung von § 85 SGB IX mangels Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam sei.

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