Sperrzeit

BSG: Keine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe eines leitenden Angestellten

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages hat regelmäßig den Eintritt einer Sperrzeit hinsichtlich des Bezuges von Arbeitslosengeld zur Folge, soweit nicht im Ausnahmefall ein wichtiger Grund für den Mitarbeiter vorlag. Für leitende Angestellte soll das aber nicht in gleicher Weise gelten.

BSG: Keine Sperrzeit trotz Aufhebungsvertrags

Der Kläger hatte mit Datum vom 16.07.2003 mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 10.000,- € vereinbart. Nach der Auflösungsvereinbarung erfolgte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitgebers und unter Einhaltung der für das Arbeitsverhältnis geltenden ordentlichen Kündigungsfrist zum 30.11.2003. Ohne den Abschluss der Vereinbarung wäre die Kündigung gegenüber dem Kläger zum gleichen Zeitpunkt unumgänglich gewesen. Nachdem der Kläger Arbeitslosengeld beantragt hatte, stellte die Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe fest und wies den dagegen gerichteten Widerspruch mit Bescheid vom 22.01.2004 zurück. Nachdem der Kläger gegen diesen Bescheid Klage erhoben hatte, verurteilte das Sozialgericht die Agentur für Arbeit unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zur Gewährung von Arbeitslosengeld ohne Feststellung einer Sperrzeit nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Die Berufung der Beklagten wurde vom Landessozialgericht zurückgewiesen. Dagegen legte die Agentur für Arbeit Revision ein.

BSG: Aufhebungsvertrag und Sperrzeit - Rechtsprechungsänderung?

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seiner zur Entscheidung des Entscheidung vom 12.07.2006 eine einschneidende Änderung seiner Rechtsprechung zum Eintritt einer Sperrzeit bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags angekündigt. Die zugrunde liegende Bestimmung von § 144 Abs. 1 SGB III sieht vor, dass eine Sperrzeit immer dann eintritt, wenn ein Arbeitnehmer den Eintritt seiner Arbeitslosigkeit schuldhaft verursacht, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Während das BSG bislang sehr hohe Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes stellt, erwägt es nun eine grundlegende Änderung zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer.

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