TVöD

Keine Ausschüttung erhöhten Leistungsentgelts ohne Abschluss einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung nach § 18 VI TVöD (VKA)

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Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.05.2012 (AZ. 10 AZR 202/11) die Bestimmungen der §§ 18, 38 III TVöD (VKA) sowie der Protokollerklärung Nrn. 1, 2 zu § 18 IV TVöD (VKA) bestätigt. Danach setzt die nach § 18 III 2 TVöD (VKA) bestehende Verpflichtung zur jährlichen Auszahlung tariflicher Leistungsentgelte den Abschluss einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung voraus, weil Vergütungsform und der Verteilungsgrundsätze nicht tariflich gegelt sind.

Volles Leistungsentgelt nach TVöD setzt Dienstvereinbarung über Verteilung des Gesamtvolumens voraus

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Das BAG hat am 16.05.2012 entschieden (AZ. 10 AZR 202/11), dass Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst nur dann einen Anspruch auf vollständige Auskehrung des für Leistungsentgelte zur Verfügung stehenden Gesamtvolumens haben, wenn eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung Kriterien für die Verteilung aufstellt. Aus Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck von § 18 TVöD i.V.m. der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 folgert das BAG, dass lediglich ein undifferenziertes Leistungsentgelt auszuzahlen ist, welches das Gesamtvolumen nur etwa zur Hälfte ausschöpft, solange eine solche Dienst- oder Betriebsvereinbarung fehlt.

BAG: Schichtarbeit im Sinne von § 7 Abs. 2 TVöD

Schichtarbeit im Sinne von § 7 Abs. 2 TVöD setzt nicht voraus, dass die in der Bestimmung von § 7 Abs. 2 TVöD genannte Zeitspanne von mindestens 13 Stunden an einen bestimmten Wochentag erreicht wird.

BAG: Bezeichnung der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag des öffentlichen Dienstes nur deklaratorisch

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine ständige Rechtsprechung bestätigt, nach der die Bezeichnung der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag oder eine Eingruppierungsmitteilung von Angestellten des öffentlichen Dienstes keinen vertraglichen Anspruch der Angestellten auf Vergütung nach der genannten Vergütungsgruppe zur Folge haben soll.

BAG: Entgeltanspruch einer als ehrenamtliche Richterin tätigen Arbeitnehmerin des öffentlichen Dienstes

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) müssen als ehrenamtliche Richter tätige Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes aufgrund der Bestimmung von § 29 Abs. 2 S. 1 TVöD für die Ausübung ihres Ehrenamtes Gleitzeit in Anspruch nehmen, soweit ihnen dieses möglich ist.

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