Urlaubsabgeltung

BAG: Urlaubsanspruch arbeitsunfähiger Arbeitnehmer verfällt 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 07.08.2012 in Anlehnung an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22.11.2011 (EuGH, Urt. v. 22.11.2011, Rs. C-214/10 - KHS) entschieden (AZ. 9 AZR 353/10), dass der Urlaubsanspruch langjährig arbeitsunfähiger Arbeitnehmer auch ohne entsprechende tarifvertragliche Regelung 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt.

Zudem hat das BAG klargestellt, dass auch Arbeitnehmer, die im Urlaubsjahr befristet eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen haben, eine Abgeltung ihres Urlaubs verlangen können, und zwar selbst dann, wenn eine tarifliche Regelung - wie hier der TVöD - bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis während des Bezugs dieser Rente auf Zeit ruht.

Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Urlaubsabgeltung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 19.06.2012 entschieden (AZ. 9 AZR 652/10), dass für einen arbeitsfähigen Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine anderen Regeln für den Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruchs gelten als für einen arbeitsunfähigen Arbeitnehmer.

Angabe des Arbeitgebers zur Abgeltung einer bestimmten Zahl von Urlaubstagen ist Schuldversprechen

Das LAG Köln hat am 04.04.2012 entschieden (AZ. 9 Sa 797/11), dass die im Kündigungsschreiben des Arbeitgebers enthaltene Erklärung, wonach eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen abgegolten werde, ein deklaratorisches Schuldversprechen ist, welches der Arbeitgeber selbst dann nicht anfechten kann, wenn er die Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage fälschlich zu hoch (13 statt 43 Tage) angegeben hat.

Urlaub für langzeiterkrankte Arbeitnehmer: Übertragungszeitraum kann tariflich auf 15 Monate beschränkt werden

Das LAG Hamm hat am 22.03.2012 entschieden (AZ. 16 Sa 1176/09), dass die Regelung im MTV für die Metall- und Elektroindustrie NRW wirksam sei, wonach das Ansammeln von Ansprüchen auf Jahresurlaub aus vergangener Zeit auf einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten beschränkt ist. Das folge aus dem Urteil des EuGH vom 22.11.2011 (Rs. C-214/10 - "Winfried Schulte"). Soweit ein Tarifvertrag - wie etwa im Einzelhandel NRW - keine eigenständigen Regelungen für den Verfall des übergesetzlichen Urlaubs enthalte, betrage der Übertragungszeitraum in richtlinienkonformer Fortbildung des BUrlG 18 Monate.

Urlaubsansprüche gehen gem. § 7 Abs. 3 BUrlG spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres unter

Urlaubsansprüche gehen gem. § 7 Abs. 3 BUrlG bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres unter und sind bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten. Eine hiervon abweichende Auslegung von § 7 Abs. 3 BUrlG ist nach dem Urteil des EuGH vom 22.11.2011 (Rs. C-214/10 - "Schulte") unionsrechtlich nicht geboten.

Urlaubsabgeltungsanspruch von langzeiterkrankten Arbeitnehmern darf auf 15 Monate beschränkt werden

Eine tarifvertragliche Regelung, wonach Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub bei Langzeiterkrankung nicht zeitlich unbegrenzt angesammelt werden können, sondern 15 Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums erlöschen, ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Dieses verlangt lediglich, dass der Übertragungszeitraum die Dauer des Bezugszeitraums deutlich überschreitet.

Urlaub für langzeiterkrankte Arbeitnehmer: Übertragungszeitraum kann tariflich auf 15 Monate beschränkt werden

Die Regelung im MTV für die Metall- und Elektroindustrie NRW, wonach das Ansammeln von Ansprüchen auf Jahresurlaub aus vergangener Zeit auf einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten beschränkt ist, ist wirksam. Das folgt aus dem Urteil des EuGH vom 22.11.2011 (Rs. C-214/10). Soweit ein Tarifvertrag - wie etwa im Einzelhandel NRW - keine eigenständigen Regelungen für den Verfall des übergesetzlichen Urlaubs enthält, beträgt der Übertragungszeitraum in richtlinienkonformer Fortbildung des BUrlG 18 Monate.

Tod beendet Arbeitsverhältnis: Erben haben keinen Urlaubsabgeltungsanspruch

Endet das Arbeitsverhältnis mit einem zuvor lange Zeit arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer mit dessen Tod, so erlischt der Urlaubsanspruch. Er wandelt sich dann nicht mehr nach § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch um, der auf die Erben übergehen könnte. Hieran hat sich durch die neuen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts zur Abgeltung des Urlaubs bei Langzeiterkrankten nichts geändert.

VG Berlin: Urlaubsabgeltung für Beamte bei Ruhestand nach Dienstunfähigkeit

Auch Beamte sollen Anspruch auf Abgeltung des europarechtlichen Mindesturlaubes haben, wenn sie vor ihrem Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit ihren Urlaub nicht mehr in Anspruch nehmen konnten.

EuGH: Kein Verfall des Anspruchs auf Urlaub oder Urlaubsabgeltung bei Krankheit

Der Anspruch auf Erholungsurlaub sowie dessen Abgeltung verfällt nicht, wenn er wegen durchgängiger oder auch nur teilweiser krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte. Entscheidend ist, dass die Krankheit ursächlich dafür ist, dass der Urlaub nicht genommen werden konnte.

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