Abmahnung

Da eine Abmahnung nach Auffassung der Rechtsprechung in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers eingreift, ist es für Sie als Arbeitgeber von elementarer Bedeutung, eine Abmahnung gerichtsfest zu formulieren und darin nur ein tatsächliches, nachweisbares und vertragswidriges Verhalten zu berücksichtigen, kann doch anderenfalls eine Abmahnung auch dann, wenn der Mitarbeiter sich tatsächlich falsch verhalten hat, aus formalen Gründen unwirksam und damit – mit den Worten der Arbeitsgerichtsbarkeit – rechtswidrig sein. Wir unterstützen Sie bei der zuverlässigen und gerichtsfesten Formulierung einer Abmahnung und bei den etwaig erforderlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren.

Sind Sie hingegen Arbeitnehmer, so ist es für Sie von besonderer Bedeutung, auf eine Abmahnung zutreffend zu reagieren. Eine unberechtigte Abmahnung kann nicht unwidersprochen bleiben, würde dadurch doch der Eindruck erweckt, der mit der Abmahnung erhobene Vorwurf sei zutreffend. Wenn dann durch die Abmahnung möglicherweise eine Kündigung vorbereitet werden soll, ist eine Reaktion auf die Abmahnung noch dringender. Deshalb haben Sie die Möglichkeit, eine rechtswidrige Abmahnung notfalls durch gerichtliches Urteil aus der Personalakte entfernen zu lassen. Allerdings werden Sie in vielen Fällen ein dringendes Interesse an der möglichst ungestörten Fortsetzung Ihres Arbeitsverhältnisses haben. Deshalb kann vielleicht schon ein Schreibens Ihres Rechtsanwaltes an Ihren Arbeitgeber, mit dem dieser zu Widerruf und Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte aufgefordert wird, die falsche Reaktion sein, auch wenn die Abmahnung noch so rechtswidrig sein mag. Deshalb kann es in solchen Fällen ratsam sein, dem Arbeitgeber eine Stellungnahme zur Abmahnung zu übersenden und diesen zu bitten, die Abmahnung zurück zu nehmen. Sprechen Sie uns an: Wir beraten Sie bei dem Vorgehen gegen die Abmahnung. Wir unterstützen Sie bei dem Entwurf einer eigenen Stellungnahme an den Arbeitgeber. Und wenn es nötig und sinnvoll ist, schreiben wir Ihren Arbeitgeber auch direkt an oder setzen den Widerruf der Abmahnung durch den Arbeitgeber und die Entfernung aus der Personalakte gerichtlich durch.