Aktuelles: Betriebsrätemodernisierungsgesetz beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat am 21.05.2021 das Betriebsrätemodernisierungsgesetz beschlossen. 

Die Neuregelung enthält folgende wesentliche Änderungen des Betriebsverfassungsrechts: 

 

Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe wird ausgedehnt  

Unter den Begriff der Kleinbetriebe, in denen im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a BetrVG gewählt wird, fallen zukünftig Betriebe mit in der Regel 5-100, statt bisher 5-50 wahlberechtigten ArbeitnehmerInnen. Korrespondierend damit wird auch § 14 Abs. 5 BetrVG geändert und ermöglicht nunmehr die Vereinbarung des vereinfachten Wahlverfahrens zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber in Betrieben mit in der Regel 101-200 ArbeitnehmerInnen. 

 

Zahl der erforderlichen Stützunterschriften wird reduziert 

Für Kleinbetriebe mit bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen entfällt zukünftig die in § 14 Abs. 4 geregelte Notwendigkeit von Stützunterschriften. Hier waren bislang 2 Stützunterschriften erforderlich. 

 

Streichung der Altersgrenze für Auszubildende von 25 Jahren 

Bislang sah § 60 Abs. 1 BetrVG vor, dass Auszubildende nur dann für die Wahl der betrieblichen Jugend- und Auszubildendenvertretung berücksichtigt werden, wenn sie das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dies Altersgrenze ist nunmehr gestrichen worden und es kommt nur noch auf den Auszubildendenstatus an.  

 

Einschränkungen bei Anfechtung von Betriebsratswahlen 

Durch die Neuregelung wird § 19 BetrVG um einen neuen Abs. 3 ergänzt. Dieser sieht vor, dass die Anfechtung durch die wahlberechtigten ausgeschlossen ist, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Eine Ausnahme besteht nur insofern, als die anfechtenden wahlberechtigten an der Einlegung des Einspruchs gehindert waren. Darüber hinaus ist die Anfechtung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und die Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.  

 

Vereinfachung von Betriebsratssitzungen 

  •  § 30 BetrVG beinhaltet zukünftig 3 Absätze. Der bisherige § 30 Abs. 1 erhält den Zusatz, dass die Sitzung des Betriebsrats als Präsenzsitzung stattfinden.

In den Abs. 2 und 3 werden dann die Voraussetzungen für die Durchführung mittels Video- und Telefonkonferenz geregelt. Dazu gehört : 

  • dass die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind,  
  • mindestens ¼ der Mitglieder des Betriebsrats der Durchführung mittels Video- und Telefonkonferenz nicht widerspricht und  
  • sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können  

 

Ausweitung des Kündigungsschutzes bei geplanter Betriebsratsgründung 

Das Gesetz umfasst auch eine Neuregelung von § 15 KSchG. Danach wird die maximale Anzahl der gegen ordentliche Kündigungen besonders geschützten Einladenden zu Wahlversammlungen von drei auf sechs erhöht.  

Zudem sieht der neu eingefügte § 15 Abs. 3b KSchG vor, dass ein besonderer Kündigungsschutz auch dann für Arbeitnehmer besteht, die ihre Absicht zur Gründung eines Betriebsrats in einer notariell beglaubigten Erklärung dokumentieren und entsprechende Vorbereitungshandlungen unternehmen.  

 

Keine Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten für den Betriebsrat 

Der neu eingefügte § 79a BetrVG stellt klar, dass der Betriebsrat zwar bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten hat, der Arbeitgeber aber der für die Verarbeitung verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften bleibt. 

 

Beteiligung des Betriebsrats bei Einsatz künstlicher Intelligenz  

  •  § 90 BetrVG wird in Abs. 1 Nr. 3 dahingehend ergänzt, dass die Unterrichtungs- und Beratungsrechte nicht nur die Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen, sondern auch den Einsatz von künstlicher Intelligenz umfassen. 

 

Mitbestimmungsrecht bei Ausgestaltung mobiler Arbeit 

Unabhängig von der Frage, dass mobile Arbeit bisher schon mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 1 Nr. 7 war, stellte das novelliert Betriebsverfassungsgesetz durch Einfügung einer neuen Nr. 14 in § 87 Abs. 1 nunmehr klar, dass die Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird, mitbestimmungspflichtig ist.  

 

Anrufung der Einigungsstelle bei Fragen beruflicher Bildung 

In § 96 wird ein neuer Abs. 1a ergänzt, der hinsichtlich Fragen der beruflichen Bildung die Möglichkeit eröffnet, die Einigungsstelle anzurufen, sofern Arbeitgeber und Betriebsrat sich nicht über konkrete Maßnahmen einigen können.  

 

Elektronische Signatur in der Betriebsratsarbeit 

Des Betriebsverfassungsgesetz sieht nunmehr in § 76 Abs. 3 S. 4 für die Beschlüsse der Einigungsstelle und in § 77 Abs. 2 S. 2 für Betriebsvereinbarungen jeweils die Möglichkeit vor, diese mittels elektronischer Signatur abzuschließen.