Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Urlaubsabgeltung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 19.06.2012 entschieden (AZ. 9 AZR 652/10), dass für einen arbeitsfähigen Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine anderen Regeln für den Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruchs gelten als für einen arbeitsunfähigen Arbeitnehmer.
Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliege als Zahlungsanspruch nicht den für die Geltendmachung von Urlaubsansprüchen einschlägigen Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes. Damit hat das BAG seine langjährig vertretene sog. “Surrogatstheorie” aufgegeben, wonach der Anspruch auf Urlaubsabgeltung unter bestimmten Voraussetzungen an die Stelle des Urlaubsanspruchs trat und daher von der Rechtsprechung den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes unterworfen wurde. Die Rechtsprechungsänderung hat zur Folge, dass Arbeitnehmer ihre Urlaubsabgeltungsansprüche nicht in dem betreffenden Urlaubsjahr geltend machen müssen, sondern innerhalb der geltenden Verjährungsfrist oder aber innerhalb etwaiger tarifvertraglicher Ausschlussfristen.