Angabe des Arbeitgebers zur Abgeltung einer bestimmten Zahl von Urlaubstagen ist Schuldversprechen
Das LAG Köln hat am 04.04.2012 entschieden (AZ. 9 Sa 797/11), dass die im Kündigungsschreiben des Arbeitgebers enthaltene Erklärung, wonach eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen abgegolten werde, ein deklaratorisches Schuldversprechen ist, welches der Arbeitgeber selbst dann nicht anfechten kann, wenn er die Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage fälschlich zu hoch (13 statt 43 Tage) angegeben hat.
Laut LAG Köln hat der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Abgeltung von 43 Urlaubstagen. Das deklaratorische Schuldanerkenntnis bezweckte, die Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage mit dem Ausspruch der Kündigung abschließend festzulegen und einen späteren Streit hierüber zu vermeiden. Der Beklagte hat dieses Schuldanerkenntnis nicht wirksam angefochten, da kein Anfechtungsgrund ersichtlich war. Da nicht feststand, dass der gekündigte Arbeitnehmer die Zahl für falsch gehalten hat, war es ihm nach Treu und Glauben nicht verwehrt, die Abgeltung der höheren Tageszahl zu verlangen. Für letztlich maßgeblich hielt es das LAG, dass dem Arbeitgeber die Erfüllung des Schuldversprechens nicht schlechthin unzumutbar war.
9 Sa 797/11
9 Sa 797/11