Anspruch des Arbeitnehmers auf Vereinbarung eines Versorgungsrechts aufgrund betrieblicher Übung

Das BAG hat am 15.05.2012 entschieden (AZ. 3 AZR 128/11), dass Arbeitnehmer aufgrund betrieblicher Übung einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Abgabe eines Vertragsangebots auf Abschluss eines Versorgungsvertrags haben können, wenn der Arbeitgeber vorbehaltlos über Jahre hinweg seinen Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen solche Verträge angeboten hat.

Der Kläger ist seit mehr als 20 Jahren bei der beklagten Bayerischen Landesbank beschäftigt, welche im Jahre 1972 aus einer Fusion hervorgegangen ist. Der Fusionsvertrag umfasst eine “Personalvereinbarung” (sog. PV 72), wonach Mitarbeiter, die mindestens 20 Jahre im Kreditgewerbe beschäftigt waren, davon mindestens zehn Jahre bei den fusionierten Instituten oder bei der Bayerischen Landesbank, einen Rechtsanspruch auf Versorgung nach beamtenähnlichen Grundsätzen erhalten können, wobei über die Erteilung des Versorgungsrechts der Vorstand zu entscheiden hatte. Die Beklagte bot seit 1972 (nahezu) allen Arbeitnehmern, die eine entsprechende Dienstzeit aufwiesen, eine gute Beurteilung durch ihre Vorgesetzten erhalten hatten und in einer gesundheitlichen Verfassung waren, die einen vorzeitigen Ruhestand nicht erwarten ließ, Versorgungsrechte an. Anfang 2009 beschloss die Beklagte, diese Praxis einzustellen, und weigerte sich, dem Kläger, der alle Voraussetzungen erfüllte, einen Versorgungvertrag anzubieten. Das BAG hat entschieden, dass die Beklagte dem Kläger den Abschluss eines Versorgungsvertrags mit den bisherigen Inhalten anbieten muss. Schon bei Beginn des Arbeitsverhältnisses des Klägers im Jahre 1990 bestand die seit dem Jahre 1972 geübte Praxis, die Vereinbarung eines Versorgungsvertrags anzubieten, und damit eine betriebliche Übung.

Aktenzeichen:

3 AZR 128/11

3 AZR 128/11