Arbeitgeber dürfen Guthaben auf Arbeitszeitkonten nur bei ausdrücklicher Ermächtigung mit Minusstunden verrechnen

Das Bundesarbeitsgericht hat am 21.03.2012 entschieden (AZ. 5 AZR 676/11), dass Arbeitgeber das auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben eines Arbeitnehmers nur dann mit Minusstunden verrechnen dürften, wenn ihnen die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung die Möglichkeit dazu eröffne. Als Ermächtigungsgrundlage komme insoweit eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag in Betracht.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Briefzustellerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die für das Unternehmen der Beklagten geltenden Tarifverträge Anwendung. Zum 1.4.2008 trat ein neuer Tarifvertrag in Kraft, der die Erholungszeiten der Arbeitnehmer innerhalb der Arbeitszeit kürzte. Da der Betriebsrat sich zunächst geweigert hatte, diese Änderung in die Dienstpläne zu übertragen, wurde die Kürzung erst zum 1.7.2008
umgesetzt. Die Beklagte war der Auffassung, dass durch die verspätete Umsetzung des neuen Tarifvertrags eine Arbeitszeitschuld eingetreten sei, und kürzte deshalb das Zeitguthaben der Klägerin von 7,2 Stunden auf null. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage begehrte die Klägerin die Gutschrift der gestrichenen Stunden. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG gab ihr statt. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Die Beklagte muss dem Arbeitszeitkonto der Klägerindie gestrichenen 7,2 Stunden wieder gutschreiben. Eine Verrechnung des Zeitguthabens mit etwaigen Minusstunden kommt nur in Betracht, wenn die Regelung über das Arbeitszeitkonto im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag denArbeitgeber hierzu ermächtigt. An einer solchen Regelung fehlte es hier. Weder derauf das Arbeitsverhältnis anwendbare
Tarifvertrag noch eine Betriebsvereinbarung erlauben es, das Arbeitszeitkonto der Klägerin mit Minusstunden zu belasten, die sich ausder Nichtausschöpfung der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit in den Dienstplänen ergeben.

Aktenzeichen:

5 AZR 676/11

5 AZR 676/11