Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nur in Notfällen aus dem Urlaub zurückrufen
Aktuell ist die Problematik (“Chaos im Mainzer Bahnhof”), ob der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer aus dem gewährten Urlaub zurückzurufen, wieder in das Licht der Öffentlichkeit gerückt.
Diesbezüglich hat das Bundesarbeitsgericht bereits im Jahr 1960 (BAG, Urteil vom 29.01.1960 – 1 AZR 200/58) entschieden, dass der Arbeitgeber zwar grundsätzlich an die Gewährung des Urlaubs gebunden ist, diesen aber bei “ganz unvorgesehenen Ereignissen” widerrufen kann.
Dieser Rechtsprechung ist das Bundesarbeitsgericht seither treu geblieben.
Im Jahr 1982 (BAG, Urteil vom 09.02.1982 – 1 AZR 567/79) führte das Bundesarbeitsgericht aus, dass ein einmal erteilter Urlaub in “Ausnahmefällen” widerrufen werden kann. Erneut wurde diese Rechtsprechung mit Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.12.1991 (2 AZR 367/91) bestätigt. Darin heißt es, einmal genehmigter Urlaub könne vom Arbeitgeber in “Notfällen” widerrufen werden. Gegenteiliges ist auch der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2000 (BAG, Urteil vom 20.6.2000 – 9 AZR 405/99) nicht zu entnehmen. Der zu beurteilende Sachverhalt dieser Entscheidung war anders gelagert, so dass das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass die Frage, ob in Notfällen ein Recht des Arbeitgebers besteht, den Arbeitnehmer aus dem einmal gewährten Urlaub zurückzurufen, nicht zu entscheiden war. Die zur Zeit im Zusammenhang mit den Personalproblemen der Deutschen Bahn im Vordergrund stehende Frage, ob der Arbeitsgeber ein Recht auf Rückruf des Arbeitnehmers aus dem Urlaub in Notfällen hat, wurde in der Entscheidung aus dem Jahr 2000 mithin offen gelassen. Daher ist keine Änderung der Rechtsprechung zu verzeichnen, so dass ein solches Recht des Arbeitgebers in Notfällen weiterhin besteht.