Arbeitgeber muss Arbeitsvertrag mit Blick auf fehlende Deutschkenntnisse des Arbeitnehmers nicht unaufgefordert übersetzen

Das LAG Rheinland-Pfalz hat am 02.02.2012 entschieden (AZ. 11 Sa 569/11), dass es Sache eines der deutschen Sprache nicht mächtigen Arbeitnehmers ist, vor Unterzeichnung eines Formulararbeitsvertrags auf dessen Übersetzung zu bestehen oder sich eine Übersetzung zu besorgen. Unterschreibt er den Vertrag ohne Kenntnis des Inhalts, so muss er dessen Regelungen gegen sich gelten lassen. Das gilt auch, wenn die Vertragsverhandlungen in seiner Muttersprache geführt worden waren und der Arbeitgeber daher wusste, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Gegen das Berufungsurteil ist die Revision anhängig (Az.: 5 AZR 252/12).

Der Kläger ist portugiesischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Portugal und als Kraftfahrer im internationalen Transportwesen bei der Beklagten beschäftigt. Die Vertragsverhandlungen waren in portugiesischer Sprache geführt worden. Der Kläger hatte sodann den ihm von der Beklagte vorgelegten, auf Deutsch verfassten Formulararbeitsvertrag unterzeichnet, ohne zuvor eine Übersetzung erbeten zu haben. Der Vertrag enthielt unter anderem eine beiderseitige Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte der Kläger Vergütungs- und Reisekostenansprüche geltend, die nach der vertraglichen Ausschlussfrist bereits verfallen waren. Der Kläger meinte nunmehr, es fehle an einer wirksamen Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingung in den Vertrag.

Das LAG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass etwaige Zahlungsansprüche des Klägers aufgrund der wirksam vereinbarten vertraglichen Ausschlussfrist verfallen sind. § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB komme nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB bei Arbeitsverträgen nicht zur Anwendung. Aufgrund der bereits bestehenden Verpflichtungen des Arbeitgebers aus § 2 NachwG, die wesentlichen Vertragsbestimmungen schriftlich auszuhändigen, habe der Gesetzgeber kein Bedürfnis für eine Einbeziehungskontrolle gesehen. Wegen dieser klaren gesetzgeberischen Entscheidung scheide auch eine analoge Anwendung des § 305 Abs. 2 BGB aus. Die Einbeziehung von AGB in den Arbeitsvertrag richtet sich daher nur nach §§ 145 ff. BGB. Der Kläger habe das Angebot der Beklagten durch seine Unterschrift unter das Vertragsformular vorbehaltlos angenommen. Die Ausschlussfristenregelung sei deshalb Vertragsbestandteil geworden. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger der deutschen Sprache nicht mächtig ist und die Beklagte dies wusste. Arbeitgeber seien nicht verpflichtet, den Arbeitsvertrag unaufgefordert in die Muttersprache des Arbeitnehmers zu übersetzen. Die Unterzeichnung des Vertrags in Unkenntnis des Inhalts falle in den Risikobereich des Arbeitnehmers. Dieser müsse sich daher so behandeln lassen wie eine Person, die den Vertrag ungelesen unterschreibt.

Aktenzeichen:

11 Sa 569/11

11 Sa 569/11