Arbeitnehmer dürfen im Bewerbungsverfahren nicht über ihre gesundheitliche Eignung für die Stelle täuschen

Das Hessische LAG hat am 21.09.2011 entschieden (Az. 8 Sa 109/11), dass eine Anfechtung des Arbeitsvertrags gerechtfertigt sei, wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrags bewusst über persönliche Eigenschaften getäuscht habe, die für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung seien. Ein solcher Fall liege etwa vor, wenn ausdrücklich Beschäftigte für die Nacht- und Wechselschicht gesucht würden und der Arbeitnehmer im Einstellungsverfahren verschweige, dass er aus gesundheitlichen Gründen nachts nicht arbeiten dürfe.

Der 57-jährige Kläger schloss im Dezember 2009 mit dem beklagten Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag ab, der ausdrücklich eine Beschäftigung in Nacht- und Wechselschicht vorsah. Dabei verschwieg er, dass er ausweislich von ärztlichen Attesten aus den Jahren 1999 und 2005 aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtdienste verrichten soll. Unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit am 1.3.2010 legte der Kläger dem Beklagten die beiden Bescheinigungen vor. Ein weiteres ärztliches Attest vom 19.4.2010 bestätigte das Ergebnis der vorhergehenden Untersuchungen. Daraufhin erklärte der Beklagte am 7.5.2010 die Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung des Klägers über seine Einsatzfähigkeit. Die hiergegen gerichtete Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG keinen Erfolg.

Der Beklagte hat den Arbeitsvertragsschluss mit dem Kläger wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten. Das Arbeitsverhältnis endete daher mit Erhalt der Anfechtungserklärung am 7.5.2010. Der Kläger wusste bereits bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrags, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in Nachtarbeit eingesetzt werden kann. Durch diese Täuschung über die nach dem Vertrag vorausgesetzte Schicht- und Nachtschichttauglichkeit ist der Beklagte arglistig zum Abschluss des Arbeitsvertrags bestimmt worden, so dass auch die erforderliche Kausalität vorliegt. Der Beklagte ist im Hinblick auf die Planbarkeit der Arbeitsabläufe und aus Gründen der Gleichbehandlung darauf angewiesen, dass die bei ihm Beschäftigten in allen Schichten eingesetzt werden können.

Aktenzeichen:

8 Sa 109/11

8 Sa 109/11

8 Sa 109/11