Arbeitnehmer können Pflegezeit nicht mehrmals in Anspruch nehmen

§ 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG, wonach Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen für die Pflege eines nahen Angehörigen von der Arbeitsleistung freizustellen sind, stellt ein einmaliges Gestaltungsrecht dar. Wird es erstmalig in Anspruch genommen, so erlischt es. Das gilt auch, wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von sechs Monaten unterschreitet. Diese sechs Monate können nicht aufmehrere Pflegezeiten verteilt werden.

Der Kläger teilte der beklagten Arbeitgeberin am 12.2.2009 mit, dass er vom 15. bis 19.6.2009 seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe I) unter Inanspruchnahme von Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 PflegeZG in häuslicher Umgebung pflegen wolle. Dem stimmte die Beklagte zu. Am 9.6.2009 zeigte der Kläger an, er werde seine Mutter auch am 28. und 29.12.2009 pflegen. Dem widersprach die Beklagte. Der Kläger sei nicht berechtigt, für denselben
Angehörigen Pflegezeit in mehreren Zeitabschnitten zu nehmen. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage begehrte derKläger die Feststellung, dass ihm
weiterhin Pflegezeit bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten abzüglich der bereits genommenen Woche zusteht. Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Der Kläger hat aus § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG keinen Anspruch auf eine weitere Pflegezeit. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG sind Beschäftigte in Betrieben, in denen der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG beträgt für jeden pflegebedürftigen
nahen Angehörigen höchstens sechs Monate (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG).
Im Streitfall hatte der Kläger die maximale Dauer der Pflegezeit von sechs Monaten zwar noch nicht ausgeschöpft. § 3 Abs. 1 PflegeZG gibt dem Arbeitnehmer aber nur ein einmaliges Gestaltungsrecht. Mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Pflegezeit ist dieses Recht daher erloschen. Dies gilt selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von sechs Monaten unterschreitet.

Aktenzeichen:

9 AZR 348/10