ArbG Berlin: Geltendmachung von Mindestlohn berechtigt Arbeitgeber nicht zur Kündigung
Wie das Arbeitsgericht Berlin in einem Urteil vom 17.04.2015 entschied, berechtigt die Geltendmachung des Mindestlohns den Arbeitgeber nicht zur Kündigung des Arbeitnehmers.
Hintergrund der Entscheidung bildete das Verlangen eines Arbeitnehmers, der als Hausmeister für einen umgerechneten Stundenlohn von (nur) 5,19 € beschäftigt war, nach Inkraftreten des allgemeinen Mindestlohngesetzes fortan mit 8,50 € vergütet zu werden.
Der Arbeitgeber bot dem Arbeitnehmer daraufhin an, die Stundenzahl zu verringern. Dieses Angebot lehnte der Arbeitnehmer ab, worauf er die Kündigung erhielt.
Das Arbeitsgericht wertete diese Kündigung als unzulässige Maßregelung im Sinne des § 612a BGB und damit als rechtsunwirksam (ArbG Berlin, 17.04.2015, 28 Ca 2405/15).
Hinweise von Rechtsanwalt Michael Kügler:
Die Entscheidung betraf einen Kleinbetrieb, d.h. einen solchen Betrieb, in dem aufgrund einer Beschäftigtenzahl von regelmäßig nicht mehr als 10 Arbeitnehmern (noch) nicht das Kündigungsschutzgesetz greift.
Die Entscheidung zeigt, dass auch dort – im Einzelfall – eine Kündigung unzulässig sein kann, wenn diese für das Gericht eine unzulässige Maßregelung darstellt. Letzteres hängt allerdings stets von einer entsprechenden Einzelfallwertung ab.
28 Ca 2405/15