ArbG Berlin: Konzernbetriebsratssitzung als Präsenzsitzung zulässig

Wie viele andere Unternehmen auch, hatte in diesem Fall ein Arbeitgeber, der deutschlandweit Rehabilitationskliniken betreibt, gegenüber sämtlichen Beschäftigten einrichtungsübergreifende dienstliche Treffen und Zusammenkünfte untersagt. Nach Auffassung des Arbeitgebers sollte von diesem Verbot auch eine geplante mehrtägige Präsenzsitzung des Konzernbetriebsrates mit erforderlicher Anreise der Betriebsratsmitglieder erfasst sein. Als Grund berief sich die Arbeitgeberin auf die derzeitige Covid-19-Pandemie. Im Wege der einstweiligen Verfügung hat sich der Konzernbetriebsrat gegen diese Untersagung gewandt und durch das Arbeitsgericht Berlin Recht bekommen.

Demnach gebe es für das von der Arbeitgeberin ausgesprochene Verbot keine gesetzliche Grundlage. Im vorliegenden Fall könne der Konzernbetriebsrat darüber hinaus schon deshalb nicht auf eine nach der Neuregelung des § 129 BetrVG mögliche Sitzung in Form einer Video- oder Telefonkonferenz verwiesen werden, weil geheim durchzuführende Wahlen anstünden. Diese seien im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz rechtlich nicht möglich. Soweit am Veranstaltungsort behördlich angeordnete Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung gelten, liege die Beachtung und Einhaltung der Verordnung in erster Linie im Verantwortungsbereich des Konzernbetriebsrates selbst und seiner Vorsitzenden. Die trotz zu erwartender Beachtung der Verhaltensvorgaben verbleibende Risikosteigerung berechtige die Arbeitgeberin nicht zur Untersagung der Sitzung als Präsenzveranstaltung.

 

 

Hinweise von Rechtsanwalt Dr. Norbert Gescher:

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz entscheidet allein die/der Vorsitzende des Konzernbetriebsrats über die Einberufung der Sitzung, den Sitzungsort und damit auch über die Frage, ob eine Sitzung in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt wird. Derzeit sehen sich viele Gremien der Einschränkung ihrer Handlungsfähigkeit durch derartige Anweisungen der Arbeitgeber beeinträchtigt. Wichtig ist auch, dass Betriebsräte durch die Corona-Sonderregelungen in § 129 BetrVG nicht auf eine zwingende Durchführung von Online-Sitzungen verwiesen werden dürfen.

 

Gericht:

Arbeitsgericht Berlin

Datum der Entscheidung:

O7.10.2020

Aktenzeichen:

7 BVGa 12816/20