ArbG Gießen: Grundschullehrerin gewinnt erstinstanzliche Entfristungsklage gegen das Land Hessen
Das Arbeitsgericht Gießen gab der Entfristungsklage einer 40-jährigen Grundschullehrerin, die in den 10 Jahren ihres Berufslebens 14 befristete Arbeitsverträge seitens des Landes Hessen erhielt, Recht und entschied, dass die Klägerin nunmehr unbefristet beschäftigt werden müsse.
In der zugrundeliegenden Entscheidung, gegen die das Land Hessen noch (Stand: 12.03.2013) Rechtsmittel einlegen kann, ging es um die Frage, inwieweit das Land als Arbeitgeber berechtigt ist, zum Zwecke der Vertretung Beschäftigte im öffentlichen Dienst – hier: eine Lehrerin – immer wieder und über viele Jahre lediglich befristet einzustellen.
Diese Problematik wird oft im Zusammenhang mit dem Begriff der “Kettenbefristung” umschrieben.
Kritiker dieser Praxis weisen schon seit Jahren daraufhin, dass diese Vorgehensweise rechtswidrig sei, da die öffentlichen Arbeitgeber einen auf Dauer vorhersehbaren Vertretungsbedarf eben durch eine allgemeine (dauerhafte) Personalreserve abzufangen hätten.
Gleichwohl hielt sich diese Praxis vehement.
Eine Änderung zeichnet sich nun aber aufgrund der neuen Rechtsprechung des BAG, Urt. v. 18.07.2012, Az. 7 AZR 443/09, ab, mit der das höchste deutsche Arbeitsgericht aufgrund europarechtlicher Vorgaben (EuGH, Vorabentscheidung v. 26.01.2012, Az. C-586/10 [Kücük]) einen bemerkenswerten Wandel in seiner langjährigen Rechtssprechung vollzog und das Erfordernis einer zusätzlichen Prüfung kettenbefristeter Arbeitsverträge nach den “Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs” entdeckte.
Im Zuge dieser höchstrichterlichen Vorgaben kam nun – auf Grundlage der bisher aus Presseveröffentlichungen bekannten Inhalten der mündlichen Urteilsbegründung vom 08.03.2012 – das Arbeitsgericht Gießen ganz offensichtlich zu der Annahme, dass im Falle der 40-jährigen Grundschullehrerin ein rechtsmissbräuchliche Kettenbefristung vorläge und das beklagte Land die für einen Rechtsmissbrauch sprechenden Umstände auch nicht widerlegen konnte (Arbeitsgericht Gießen, Az. 10 Ca 538/12).
Hinweise von Rechtsanwalt Michael Kügler:
Auch wenn die schriftliche Urteilsgründe – noch (Stand: 12.03.2013) – nicht vorliegen, weisen die Pressemitteilungen in eine deutliche Richtung:
Der vom EuGH geforderte, bessere Schutz befristet beschäftigter Arbeitnehmer ist nunmehr endgültig bei den Arbeitsgerichten angekommen.
Auf die öffentlichen Arbeitgeber, die sich über viele Jahre nicht in der Lage sahen, die mehr als unbefriedigende Situation kettenbefristeter Arbeitnehmer auf eine v.a. familienverträgliche Art (viele Betroffene sind Frauen, die andere Frauen in Zeiten des Mutterschutzes und der Elternzeit vertreten sollen) zu lösen, wird wohl eine Klagewelle zurollen.
Für Arbeitnehmer, die sich für ein gerichtliches Vorgehen entscheiden, wird wichtig sein, sich rechtzeitig zu entscheiden: Nach § 17 TzBfG muss ein Arbeitnehmer, der die Unwirksamkeit einer Befristung getelnd machen will, spätestens innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage erheben.
10 Ca 538/12
10 Ca 538/12