ArbG Hamburg: Formunwirksame Kündigung bei Unterschrift mit dem Zusatz i.A.

Ein Koch erhielt eine fristlose Kündigung, auf der mit Maschinenschrift der Namen des Geschäftsführers angegeben stand. Dieses Schreiben wurde durch den Assistenten der Geschäftsführung mit dessen Namen und dem Zusatz „i.A.“ unterzeichnet. Hiermit war der Koch jedoch nicht einverstanden und klagte auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis weiter bestehe.

Das Arbeitsgericht Hamburg gab der Klage des Arbeitnehmers statt. Vorliegend fehle es an einer wirksamen Kündigung, weil diese nicht vom Aussteller unterschrieben worden sei. Als Aussteller sei aus Sicht eines Dritten hier nicht der Assistent der Geschäftsführung anzusehen. Dies ergebe sich daraus, dass der Assistent im Auftrag und nicht in Vertretung unterzeichnet habe. Er habe dadurch nicht als Stellvertreter, sondern als Bote gehandelt. Ein Bote könne jedoch keine eigene Erklärung abgeben, die der bei Kündigungen vorgeschriebenen Schriftform genüge. (ArbG Hamburg vom 8.12.2006, 27 Ca 21/06)