ArbG Köln: Der mitgenommene Bürostuhl – Kein Grund zur fristlosen Kündigung

Das Arbeitsgericht Köln hatte eine aus vielerlei Sicht interessante Fallgestaltung zu entscheiden. Die Klägerin ist die Justitiarin und Leiterin der Stabsstelle Recht des Bistums Köln. Dort ist sie bereits seit 2008 „nach beamtenrechtlichen Regelungen“ beschäftigt.  

Das Bistum hatte eine ganze Reihe von Maßnahmen veranlasst, um das Beschäftigungsverhältnis zu beenden.  

So wurde eine außerordentliche Kündigung mit der Begründung der „rechtswidrigen Mitnahme eines Bürostuhls“ ausgesprochen.  Später erfolgte dann auch der Versuch, die Klägerin mit der Begründung, sie sei dauerhaft dienstunfähig, in den Ruhestand zu versetzen. Auch dagegen wendet sich die Klägerin, die schließlich auch Schmerzensgeld von mindestens 50.000 EUR verlangt. Diesen Anspruch leitet sie u.a. wegen unzureichender Schulung und Supervision in Zusammenhang mit der Aufarbeitung der Missbrauchsfälle her.  

Das Arbeitsgericht Köln hat hierzu u.a. entschieden: 

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 22.07.2021 beendet wurde.
  2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom 22.07.2021 mit Wirkung zum 31.03.2022 enden wird.
  3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandte Versetzung in den Ruhestand vom 28.7.2021 in den Ruhestand überführt worden ist.
  4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die mit am 18.8.2021 der Klägerin unmittelbar zugegangenem Schreiben vom 28.7.2021 verfügte Versetzung in den Ruhestand in den Ruhestand überführt worden ist.
  5. Das beklagte Erzbistum wird verurteilt, rückständige Vergütung für die Monate August 2021 bis Januar 2022 von jeweils EUR 9.286,91, insgesamt EUR 55.721,46 brutto, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.11.2021 an die Klägerin zu zahlen.
  6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  7. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 47 % und das beklagte Erzbistum zu 53 %.

 

Zur Begründung verweist das Arbeitsgericht Köln darauf, dass zwar die unabgesprochene Mitnahme von Eigentum des Arbeitgebers an sich eine (fristlose) Kündigung begründen könne. In der konkreten Abwägung sei der Vorwurf aber nicht geeignet, die ausgesprochene Kündigung zu stützen. Dabei sei u.a. zu berücksichtigen, dass im fraglichen Zeitraum die Tätigkeit im Homeoffice generell Vorrang vor der Präsenztätigkeit im Büro haben sollte und das Bistum die dafür notwendige Ausstattung kurzfristig nicht zur Verfügung gestellt hatte. 

Hinsichtlich der Versetzung der Klägerin in den Ruhestand fehle es bereits an der notwendigen Prognose, dass die Klägerin ihre Dienstfähigkeit auch in den nächsten sechs Monaten nicht wiedererlangen werde.  

Eine Verletzung der Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit den Missbrauchsfällen sieht das ArbG Köln hingegen nicht.  Der Klägerin als Leiterin der Stabsabteilung Recht sei es in diesem Zusammenhang zumutbar gewesen, selbst eine für sie notwendige Unterstützung durch das Erzbistum nachzusuchen. 

 

 

Hinweise von Rechtsanwalt Dr. Norbert Gescher:

Die Entscheidung folgt der Linie des BAG, wonach insbesondere der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen der Kündigung (langjähriger) Beschäftigungsverhältnisse besondere Bedeutung zukommt. Das ein Bürostuhl als versuchter Kündigungsgrund herhalten muss, ist im Gesamtkontext des Sachverhalts sicherlich kurios, zumal bekannt ist, dass alle Bistümer Probleme hatten, die notwendige Ausstattung für den Einsatz im Homeoffice zur Verfügung zu stellen. Wichtig erscheinen auch die Ausführungen zur Prognoseentscheidung bei vermuteter fortdauernder Dienstunfähigkeit. Allein die hier vorgelegte vertrauensärztlichen Stellungnahme und eine fortdauernde Dienstunfähigkeit ist dazu nach der Entscheidung nicht ausreichend. 

 

 Gericht: 

ArbG Köln  

Aktenzeichen

16 Ca 4198/21

Datum der Entscheidung

18.01.2022