Ausgleichsanspruch

Zur Abgeltung von vom Handelsvertreter geschaffenen Vorteilen, die dem Unternehmer nach der Vertragsbeendigung verbleiben (Kundenstamm) sowie letztlich auch zur Kompensation für die fehlende soziale Absicherung steht dem Handelsvertreter bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses regelmäßig der sogenannte Ausgleichsanspruch zu.

Besondere Vorsicht ist aber bei Eigenkündigungen des Handelsvertreters geboten, da der Ausgleichsanspruch bei einer solchen nach den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich entfällt. Daher empfehlen wir Ihnen als Handelsvertreter dringend, sich vor Ausspruch einer Eigenkündigung anwaltlich beraten zu lassen, um bestenfalls zu einer Vertragsbeendigung mit Ausgleichszahlung zu gelangen.

Gerne prüfen wir auch, in welcher Höhe Ihnen ggf. ein Ausgleichsanspruch zusteht.

Entgegen weit verbreiteter Auffassung besteht – wenn die Voraussetzungen des § 89b HGB vorliegen – kein genereller Anspruch des Handelsvertreters auf einen Ausgleich in Höhe einer Jahresdurchschnittsprovision (berechnet aus dem Durchschnitt der Provisionen der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters). Dabei handelt es sich vielmehr um die in § 89b Abs. (2) HGB geregelte gesetzliche Höchstgrenze, die Höhe des Anspruchs kann also auch deutlich darunter liegen.

Gemäß § 89b Abs. (1) HGB hat ein angemessener Ausgleich zu erfolgen, „wenn und soweit“ Vorteile des Unternehmens bestehen und dies der Billigkeit entspricht.

Auch nach der gesetzlichen Neuregelung seit dem 05.08.2009, durch welche die Voraussetzung des Wegfalls der Provisionen des Handelsvertreters als zweite von drei Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs entfallen ist, bilden die verdienten Provisionen des Handelsvertreters im letzten Vertragsjahr nach wie vor die nach der Rechtsprechung grundsätzlich heranzuziehende Grundlage für die anzustellende Prognose.

Berücksichtigt wird dabei aber nur der Stammkundenumsatz aus werbender Tätigkeit. Etwaige Verwaltungsprovisionen, welche der Handelsvertreter zusätzlich verdient hat, sind ebenso unbeachtlich wie etwaige Mietzuschüsse oder sonstiger geleisteter Aufwendungsersatz.

Besonderheiten bei Versicherungsvertreter und Bausparkassenvertreter:

Die Höchstgrenze beim Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters und des Bausparkassenvertreter beträgt drei Jahresprovisionen (§ 89b Abs. 5 Satz 2 HGB). Hierdurch soll die Langlebigkeit der von diesen speziellen Handelsvertretern vermittelten Verträge ausgeglichen werden. Die Berechnung richtet sich regelmäßig nach den sog. „Grundsätzen“, die zwischen den Spitzenverbänden der Versicherungswirtschaft und des Versicherungsaußendienstes zur Erleichterung der Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs vereinbart wurden.