Auslagerung von Tätigkeiten rechtfertigt nicht ohne weiteres die außerordentliche Kündigung von ordentlich unkündbaren Mitarbeitern

Das LAG Berlin-Brandenburg hat am 07.02.2012 entschieden (AZ 7 Sa 2164/11), dass der Wille eines Arbeitgebers, bestimmte Tätigkeiten (hier: Reinigungsarbeiten) nicht mehr durch eigene Arbeitnehmer ausführen lassen, sondern auszulagern, nicht ohne weiteres die außerordentliche Kündigung von Arbeitnehmern rechtfertigt, die tariflich ordentlich unkündbar sind. Eine außerordentliche Kündigung kommt auch in solchen Fällen nur aus wichtigem Grund in Betracht, bspw. wenn die Auslagerung der Tätigkeiten aus betriebswirtschaftlichen Gründen unumgänglich war.

Die bei der Beklagten als Reinigungskraft angestellte Klägerin war nach dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag wegen ihrer langen Beschäftigungszeit ordentlich nicht mehr kündbar. Im Rahmen der Umstrukturierung des Unternehmens trag die Beklagte u.a. die unternehmerische Entscheidung, die Reinigungsarbeiten nicht mehr durch eigene Kräfte durchzuführen, sondern diese durch Fremdvergabe auszulagern. Den Reinigungskräften, die – wie die Klägerin – ordentlich unkündbar waren, kündigte die Beklagte außerordentlich. Die hiergegen gerichtete Klage der Arbeitnehmerin hatte vor dem LAG Erfolg.

Das LAG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin nicht wirksam außerordentlich gekündigt hat. Die Beklagte kann sich – ebenso wie bei anderen Verträgen – nicht ohne weiteres von ihrer Vertragsbindung lossagen, sondern musste die ordentliche Unkündbarkeit der Klägerin bereits bei der Erstellung ihres unternehmerischen Konzepts in Rechnung stellen. Umstände für eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung der Klägerin hatte die Beklagte nicht vorgetragen. Sie hatte insbesondere nicht dargelegt, dass die Auslagerung der Reinigungsarbeiten auf Dritte unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten unumgänglich war.

Aktenzeichen:

7 Sa 2164/11

7 Sa 2164/11

7 Sa 2164/11