BAG: § 613a BGB bei Verlagerung in das grenznahe Ausland anwendbar


Der Arbeitgeber unterhielt in Südbaden einen Betrieb. Ein Betriebsteil wurde zum 01.01.2009 zu einem anderen Konzernunternehmen in die Schweiz verlegt; die Entfernung zwischen den Standorten betrug weniger als 60 Kilometer. Der Arbeitgeber sprach gegenüber dem Kläger zwei Kündigungen wegen einer angeblichen Betriebsstillegung aus, nachdem der Kläger das Angebot zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit dem schweizer Konzernunternehmen abgelehnt hatte.

Das Bundesarbeitsgericht hat den Erfolg der Kündigungsschutzklage bestätigt. Die Bestimmung von § 613a BGB komme zur Anwendung, da für den Arbeitsvertrag deutsches Recht maßgeblich ist. Die Verlagerung des Betriebsteils in das grenznahe Ausland stelle danach einen Betriebsübergang auf das schweizer Konzernunternehmen dar. Die Kündigung konnte deshalb nicht auf eine angebliche Betriebsstilllegung gestützt werden. (BAG vom 26.05.2011 – 8 AZR 37/10)

Aktenzeichen:

8 AZR 37/10

8 AZR 37/10