BAG (5. Senat): Auch bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber immer innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben
Der 5. Senat des BAG verlangt von einem Arbeitnehmer, wenn sich die ihm gegenüber mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nicht als eine solche mit der rechtlich zutreffenden Frist auslegen lässt, dass der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhebt.
Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung als solche gar nicht angreifen will, sondern er nur die vom Arbeitgeber vorgenommene Berechnung der Kündigungsfrist für fehlerhaft hält.
Im konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten, bei der der Arbeitgeber von einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalendermonats ausging. Zutreffender Weise hätte der Arbeitgeber aber eine Frist von fünf Monaten zum Ende des Kalendermonats einhalten müssen.
Der Arbeitnehmer erhob – und hierauf kommt es im vorliegenden Fall entscheidend an – allerdings nicht innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigungserklärung eine Kündigungsschutz- oder auch nur eine sonstige Klage, die man möglicherweise als Kündigungsschutzklage hätte auslegen können. Vielmehr ließ der Arbeitnehmer mehrere Monate verstreichen, bevor er schließlich wegen der aus seiner Sicht noch bestehenden Vergütungsansprüche für die Monate 4 und 5 der Kündigungsfrist Zahlungsklage bei Gericht einreichte.
Da das Kündigungsschreiben allerdings als Beendigungstermin ausdrücklich auf den (fehlerhaft) zu frühen Kündigungstermin abstellte, sah der 5. Senat des BAG diesen Kündigungstermin als integralen Bestandteil des Kündigungsschreibens. Der 5. Senat des BAG verlangt in einem solchen Fall, dass die gesamte Kündigung durch Kündigungsschutzklage angegriffen wird.
Da eine solche Kündigungsschutzklage nach der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 4 Kündigungsschutzgesetz, die ohne Rücksicht auf die Betriebsgröße gilt, innerhalb von 3 Wochen zu erheben ist, konnte der Arbeitnehmer im vorliegenden Falle mit seiner zu spät erhobenen (Vergütungs-)Klage keinen Erfolg haben (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.09.2010 – 5 AZR 700/09).
Hinweise von Rechtsanwalt Michael Kügler:
Die Rechtsprechung des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts wendet das Erfordernis der Einhaltung der Frist der Kündigungsschutzklage von drei Wochen (§ 4 Kündigungsschutzgesetz) auch auf die Fälle an, in denen in Kündigungsschreiben ein falsches Kündigungsdatum genannt ist.
Dies gilt zumindest dann, wenn sich aus den Kündigungsschreiben kein Anhaltspunkt für eine Auslegung mit einem anderen, also „richtigen“ Kündigungstermin ergibt.
Die Rechtsprechung des 5. Senats des BAG verfährt dabei strenger als die Rechtsprechung anderer Senate des BAG.
Für die Praxis wird man es allerdings hier auf keinen Fall auf Unsicherheiten ankommen lassen dürfen:
Einem Arbeitnehmer kann man daher nur die Empfehlung geben, auch dann, wenn er die Kündigung als solche akzeptiert, sich aber ausschließlich gegen den falschen Kündigungstermin wehrt, die Kündigung innerhalb der Klagefrist des § 4 Kündigungsschutzgesetz (3-Wochen-Frist), gerechnet ab Zugang der Kündigungserklärung bei dem Arbeitnehmer, anzugreifen.
5 AZR 700/09
5 AZR 700/09
5 AZR 700/09
5 AZR 700/09