BAG: Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten
Nachdem der Kläger bereits seit 1989 im Krankenhaus der Beklagten als Angestellter beschäftigt war, wurde er mit Schreiben vom 1. Juli 1995 zum Datenschutzbeauftragten bestellt. Nachdem das zuständige Regierungspräsidium einige Jahre später die Bestellung aufgrund formeller Fehler beanstandet hatte, widerrief der Krankenhausträger diese mit Schreiben vom 16. Juni 2003. Dagegen erhob der Kläger Klage und begehrte die Feststellung, dass er weiterhin Datenschutzbeauftragter bei der Beklagten ist. Nachdem das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und das Landesarbeitsgericht die Berufung zurückgewiesen hatte, erhob die Beklagte Revision beim Bundesarbeitsgericht.
Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück. Wenn ein Arbeitnehmer mit seinem Einverständnis zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt werde, ändere sich damit auch der Arbeitsvertrag und er schulde gegenüber dem Arbeitgeber zusätzlich auch die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter. Ein Widerruf der Bestellung sei deshalb nur dann wirksam, wenn gleichzeitig auch der Arbeitsvertrag verändert werde. Es lag jedoch weder ein Änderungsvertrag noch eine Teil- oder Änderungskündigung hinsichtlich der Aufgabe als Datenschutzbeauftragter vor. (BAG v. 13. März 2007 ‑ 9 AZR 612/05)
9 AZR 612/05