BAG: Ablehnung männlicher Bewerber für Mädcheninternat

Die Ablehnung eines männlichen Bewerbers für eine Tätigkeit in einem Mädcheninternat ist nach einer Entscheidung des BAG zulässig, wenn das Geschlecht eine wesentliche und entscheidende Anforderung für die Tätigkeit darstellt.

Das beklagte Land hatte eine Stellenausschreibung für eine „Erzieherin/Sportlehrerin/ Sozialpädagogin“ in einem staatlichen Mädcheninternat ausgeschrieben. Für diese Stelle hatte sich auch der Kläger beworben und wurde unter Verweis auf sein Geschlecht abgewiesen. Das beklagte Land begründet die Ablehnung mit der vorgesehenen Tätigkeit. Im Mädcheninternat seien vier Stellen dieser Art erforderlich. Die Stelleninhaberinnen müssten im wöchentlichen Wechsel auch einen Nachtdienst verrichten. Im Rahmen des Nachtdienstes müssten die Stelleninhaberinnen auch die einzelnen Mädchenzimmer aufsuchen und im Falle einer Erkrankung auch betreuen. Mit Rücksichtnahme auf die Intimsphäre der Schülerinnen sei deshalb erforderlich, dass die Tätigkeit ausschließlich von Frauen verrichtet werde.

Das Bundesarbeitsgericht hat die auf Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klage letztinstanzlich abgewiesen. Zwar werde der Kläger aufgrund seines Geschlechts benachteiligt. Das sei jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt, weil das weibliche Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit sei. Vom Vorliegen einer unverzichtbaren Voraussetzung sei immer dann auszugehen, wenn die Tätigkeit ohne das Merkmal nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könne und das Geschlecht zentraler Bestandteil für die auszuübende Tätigkeit sei. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger könne im Hinblick auf das Schamgefühl der Schülerinnen und die zu verrichtenden Nachtdienste die vorgesehene Tätigkeit aufgrund seines Geschlechtes nicht ausüben. (BAG vom 28.05.2009 – 8 AZR 536/08)

Aktenzeichen:

8 AZR 536/08

8 AZR 536/08