BAG: Abmahnungen verfallen nicht automatisch
Das BAG lehnt es ab, eine fest bemessene Frist zu bestimmen, nach der eine Abmahnung aus der Personalakte eines Arbeitnehmers zu entfernen ist. Vielmehr kann der Arbeitnehmer die Entfernung einer zu Recht erteilten Abmahnung erst verlangen, wenn der Inhalt der Abmahnung für das Arbeitsverhältnis “in jeder Hinsicht bedeutungslos” geworden ist.
Im entschiedenen Fall wurde die Arbeitnehmerin, eine Verwaltungsfachangestellte, nach einem Vorfall im Jahr 2007 (Abhandenkommen eines Kassenbuchs) mit arbeitgeberseitigem Schreiben vom 16.04.2008 abgemahnt. Mit ihrer Klage verlangte die Arbeitnehmerin, die ein Fehlverhalten bestreitete, die Entfernung der aus ihrer Sicht zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte.
Das Verfahren durchlief zunächst 2 Instanzen. Nachdem sich die Klägerin in der Zwischenzeit unstreitig einwandfrei verhielt, sah das Berufungsgericht von einer Aufklärung des abgemahnten Verhaltens ab. Es vertrat in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 23.11.2010 die Auffassung, dass die Abmahnung im vorliegenden Fall bereits aufgrund des Zeitablaufs ihre Wirkung verliere und schon daher aus der Personalakte zu entfernen sei.
Das BAG erteilte dieser Vorgehensweise eine Absage. Es stellte darauf ab, dass Abmahnungen neben der wichtigen Warnfunktion auch eine Dokumentationsfunktion haben. Ein Arbeitgeber könne aber grundsätzlich auch nach vielen Jahren im Einzelfall noch ein Interesse daran haben, den Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu dokumentieren. (BAG vom 19.07.2012 – 2 AZR 782/11)
Hinweise von Rechtsanwalt Michael Kügler:
In der arbeitsrechtlichen Praxis wurde vielfach im Sinne einer Art “Faustregel” nach einem beanstandungsfreien Verlauf von 2- 3 Jahren
schnell ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte eingefordert und oft auch durchgesetzt.
Für den Arbeitnehmer, der keinen Anlass zu einer neuen Abmahnung gegeben hatte, führte daher unter Umständen bereits allein eine länger
andauernde gerichtliche Auseinandersetzung zu einem “automatischen” Entfernungsanspruch.
In Zukunft werden die Instanzgerichte hier möglicher Weise mehr Aufklärungsarbeit leisten müssen.
Und Arbeitnehmer sollten sich sorgfältiger darüber beraten lassen, wie auf eine arbeitgeberseitige Abmahnung zu reagieren ist.
2 AZR 782/11