BAG: Altersstufen in Sozialplänen zulässig

Altersstufen in Sozialplänen sind nach Auffassung des BAG jedenfalls dann zulässig, wenn damit die typischerweise größeren Schwierigkeiten älterer Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt werden.

In einem Sozialplan war eine Abfindungszahlung vereinbart, die sich nach folgender Formel berechnete:

Abfindung = Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsverdienst x Faktor

Der Faktor betrug bis zum 29. Lebensjahr 0,8, bis zum 39. Lebensjahr 0,9 und anschließend 1,0. Die Klägerin war 38 Jahre alt und erhielt eine Abfindung, die mit dem Faktor 0,9 errechnet worden war. Sie verlangte mit der Klage die Zahlung der Differenz zwischen der gezahlten Abfindung und der ungekürzten, mit dem Faktor 1,0 errechneten Abfindung.

Das Bundesarbeitsgericht schloss sich den Vorinstanzen an und wies das Begehren der Klägerin ab. Zwar stellte die Sozialplanregelung eine unterschiedliche Behandlung wegen des Lebensalters dar. Allerdings sei diese zulässig. Die Betriebsparteien dürften eine solche Unterscheidung in Sozialplänen gem. § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG vornehmen, wenn damit die vom Lebensalter abhängigen Arbeitsmarktchancen ausgeglichen werden sollen und die Sozialplanregelung dazu geeignet und erforderlich sei und die Interessen der jüngeren Mitarbeiter nicht unangemessen vernachlässigt würden. Dann sei eine solche Regelung auch mit dem Verbot der Altersdiskriminierung im Recht der Europäischen Union vereinbar.

Diese Voraussetzungen sah das BAG als erfüllt an. Die Betriebsparteien hätten davon ausgehen dürfen, dass die Arbeitsmarktaussichten der über 40jährigen Mitarbeiter typischerweise schlechter sind als die der 30 bis 39jährigen. Die vereinbarten Abschläge für jüngere Arbeitnehmer seien auch nicht unangemessen. (BAG v. 12.04.2011, 1 AZR 764/09)

Aktenzeichen:

1 AZR 764/09