BAG: Änderung von Arbeitsbedingungen während Befristung
Ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis kann nach der Bestimmung von § 14 Abs. 2 S. 1, 2. Hlbs. TzBfG bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren "verlängert" werden. Die Rechtsprechung hat dabei den Begriff der "Verlängerung" einschränkend ausgelegt und festgestellt, dass sich diese inhaltlich auf die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses beschränken muss und keine Änderung der Arbeitsbedingungen enthalten darf. Nun hatte sich das BAG mit einer Konstellation auseinander zu setzen, bei der im Oktober 2002 die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnis bis zum November 2003 vereinbart worden war. Im August 2003 vereinbarten die Parteien eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit von bisher 30 auf 39 Stunden sowie die Anwendung allgemeiner Arbeitsbedingungen. Drei Tage vor Ende des Arbeitsverhältnisses im November 2003 vereinbarten die Parteien dann eine Verlängerung bis zum 16. Mai 2004.
Das LAG Hamm (17.02.2005, Az. 8 Sa 1931/04) hatte die Verlängerung der Befristung für unwirksam erachtet. Über die gegen das Urteil des LAG erhobene Revision hatte nun das BAG zu entscheiden.
Das BAG hat die Entscheidung des LAG Hamm aufgehoben. Nach Auffassung des BAG steht es einer wirksamen Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses nicht entgegen, wenn während der Laufzeit der Befristung die Arbeitsbedingungen einvernehmlich geändert werden. Das Gesetz wolle nur verhindern, dass ein Arbeitgeber die Verlängerung einer Befristung von der Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Änderung seiner Arbeitsbedingungen abhängig mache. Wenn aber während der Laufzeit einer Befristung die Arbeitsbedingungen geändert werden, stehe dieses der Wirksamkeit einer Verlängerung der sachgrundlosen Befristung nicht entgegen.
Bundesarbeitsgericht vom 18.1.2006, Az. 7 AZR 178/05
Hinweis von Rechtsanwalt Rolf-Christian Otto: Die Entscheidung des BAG stellt klar, dass eine Änderung der Arbeitsbedingungen, die unabhängig von der Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses erfolgt, einer rechtswirksamen Verlängerung nicht entgegen steht. Der Begründung des BAG wird aber gleichzeitig entnommen werden müssen, dass nicht jede formal von der Verlängerung der Befristung erfolgende Änderung der Arbeitsbedingungen befristungsrechtlich neutral zu beurteilen ist. Wenn der Arbeitgeber eine Verlängerung davon abhängig macht, dass der Arbeitnehmer einer vorherigen Änderung der Arbeitsbedingungen zustimmt, dürfte dieses einer rechtswirksamen Verlängerung des sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses auch dann entgegenstehen, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen in einem zeitlichen Abstand zu der Verlängerung erfolgt. Die bloße Hoffnung des Arbeitnehmers, durch seine Zustimmung zu einer vom Arbeitgeber gewünschten Änderung der Arbeitsbedingungen eine Verlängerung der Befristung zu erreichen, kann einer Rechtswirksamkeit einer späteren Verlängerung der Befristung nach den eindeutigen Ausführungen des BAG jedoch nicht entgegenstehen.
Hinzuweisen ist auch darauf, dass sich die Entscheidung des BAG ausschließlich auf sachgrundlose Befristungen bezieht. Bei einer Befristung mit Sachgrund (z.B. Vertretung) können die Arbeitsbedingungen auch im Rahmen einer Verlängerung geändert werden, solange die Voraussetzungen der Sachgrundbefristung erfüllt sind.
7 AZR 178/05
7 AZR 178/05