BAG: Anfechtung einer Betriebsratswahl
Verfahrensgegenständlich war die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl, die bereits im Mai 2018 durchgeführt wurde. Drei wahlberechtigte Arbeitnehmer machen die Nichtigkeit und hilfsweise die Anfechtung geltend. Die Anfechtung wurde darauf gestützt, dass im Wahllokal keine Wahlumschläge bereitgestellt wurden. Die Wahlzettel wurden daher ohne Umschläge in der Urne gesammelt.
Das ArbG hat die Anfechtung für berechtigt befunden und dem Hilfsantrag stattgegeben. Dagegen hatte der Betriebsrat Beschwerde eingelegt, die das zweitinstanzliche LAG zurückgewiesen hat.
In letzter Instanz hat jetzt auch das BAG diese Entscheidung bestätigt. Die §§ 11 I 2, 12 III WO sehen demnach zwingend die Verwendung von Wahlumschlägen vor, so dass der Wahlvorstand gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen habe.
Insofern sei insbesondere zu beachten, dass diese Wahlvorschriften dem elementaren Grundsatz der geheimen Wahl (§ 14 I BetrVG) dienen und den Zweck verfolgen, den Wähler vor jeglichem sozialen Druck zu schützen. Durch den Wahlumschlag werde verhindert, dass das Stimmverhalten bei der Stimmabgabe sichtbar wird.
Da nicht auszuschließen sei, dass das Wahlergebnis bei Verwendung von Wahlumschlägen anders ausgefallen wäre und sich Wählerinnen und Wähler von einer eventuell nicht geheimen Wahl beeinflussen ließen, liege ein Anfechtungsgrund vor.
Hinweise von Rechtsanwalt Dr. Norbert Gescher:
Zutreffend stellt das BAG fest, dass die §§ 11 I 2, 12 III WO wesentliche Wahlvorschriften sind und dass im Rahmen von BR-Wahlen die geheime Wahl zwingend durch die Verwendung von Wahlumschlägen zu sichern ist, die in einheitlicher Form durch den Wahlvorstand zur Verfügung zu stellen sind. Verstößt der Wahlvorstand hiergegen, indem er die Stimmabgabe ohne Verwendung von Wahlumschlägen durchführen lässt, berechtigt dies unter den Voraussetzungen des § 19 BetrVG zur Anfechtung der Betriebsratswahl, hat jedoch nicht deren Nichtigkeit zur Folge.
Gericht:
BAG
Datum der Entscheidung:
20.1.2021
Aktenzeichen:
7 ABR 3/20