BAG: Anforderungen an Informationsschreiben bei Betriebsübergang
Im Falle eines Betriebsüberganges muss der betroffene Arbeitnehmer darüber informiert werden, dass der neue Arbeitgeber in die Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Ferner muss der Arbeitnehmer darauf hingewiesen werden, in welchem Umfang der alte Arbeitgeber noch für Ansprüche aus dem übergegangenen Arbeitsverhältnis haftet. Fehlt es an diesen Hinweisen, so fängt die Monatsfrist zum Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht an zu laufen, so dass der betroffene Arbeitnehmer auch zu einem späteren Zeitpunkt dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Arbeitgeber widersprechen kann.
W ist das enn ein Arbeitsverhältnis aufgrund Betriebsübergangs auf einen anderen Arbeitgeber übergeht, hat der betroffene Arbeitnehmer nach der Bestimmung von § 613a Abs. 6 BGB die Möglichkeit, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs verbleibt das Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber. Die Frist für den Widerspruch beträgt einen Monat. Sie beginnt, sobald der bisherige oder der neue Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach der Bestimmung von § 613a Abs. 5 BGB über den Übergang des Arbeitsverhältnisses in Textform unterrichtet hat.
Die Bestimmung von § 613a Abs. 5 BGB hat folgenden Wortlaut:
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
- den Grund für den Übergang,
- die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
- die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
Die Beklagte beschloss im Laufe des Jahres 2003, den Bereich “Training und Schulung” auf ihre Tochtergesellschaft “LS” zu übertragen. Anschließend unterrichtete sie mit Schreiben vom 12. Februar 2004, welches dem Kläger am 21. Februar 2004 zuging, die betroffenen Arbeitnehmer vom Übergang ihres Arbeitsverhältnisses. Am 2. April 2004 widersprach der Kläger mit einem vom 31. März 2004 datierten Schreiben dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die LS.
Die Beklagte hielt die von ihr in ihrem Schreiben zum Übergang des Arbeitsverhältnisses erteilten Informationen für ausreichend und verwies darauf, dass die Frist zum Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses bereits abgelaufen sei.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sah dieses anders: die Beklagte hatte dem Kläger in ihrem Informationsschreiben weder darüber informiert, dass die LS kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintrat. Ferner enthielt das Informationsschreiben keine Hinweise dazu, in welchem Umfang die Beklagte noch für Ansprüche aus dem übergegangenen Arbeitsverhältnisse haften musste. Es fehlt auch an einen Hinweis, dass die Haftung der Beklagten nur eingeschränkt war.
Das Bundesarbeitsgericht sah deshalb die von § 613a Abs. 5 BGB gestellten Anforderungen mit dem Informationsschreiben der Beklagten nicht als erfüllt an. Deshalb hatte die Frist zum Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses am 2. April 2004 noch nicht begonnen, so dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses rechtswirksam widersprechen konnte.
Der Kläger blieb mit seiner Klage gleichwohl erfolglos. Er hatte die Beklagte nämlich nach seinen Widerspruch zunächst zur Beschäftigung aufgefordert und dieser, nachdem er nicht beschäftigt wurde, eine Abmahnung geschickt. Schließlich sprach er mit Datum vom 7. Mai 2004 eine außerordentliche Kündigung “zum Ablauf des 30.6.2004” aus und begründete diese mit seiner Nichtbeschäftigung. Anschließend verlangte er von der Beklagten Zahlung von Schadensersatz beziehungsweise eine Abfindung. Das Bundesarbeitsgericht lehnte diesen Anspruch im Ergebnis ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadensersatz, weil er seine Kündigung auch als ordentliche Kündigung habe erklären können. Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bestand mangels Rechtsgrundlage ebenfalls nicht.
Hinweis von Rechtsanwalt Rolf-Christian Otto: Das Bundesarbeitsgericht konkretisiert in dieser Entscheidung die Anforderungen an ein Informationsschreiben, welches vom bisherigen beziehungsweise neuen Arbeitgeber im Falle eines Betriebsüberganges den betroffenen Arbeitnehmern gemäß § 613a Abs. 5 BGB in Textform zuzuleiten ist. Dieses Informationsschreiben muss die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer ausführlich darstellen. Dazu gehört nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes auch der Hinweis, dass der Erwerber in sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes eintritt. Ferner müssen die betroffenen Arbeitnehmer darauf hingewiesen werden, dass und inwieweit der bisherige Arbeitgeber nur beschränkt für die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis haftet.
Die zutreffende Gestaltung des Informationsschreibens ist für alle Beteiligten von wesentlicher Bedeutung, weil die Frist zum Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses erst nach Zugang eines korrekten Informationsschreibens beginnt. Wie entscheidend solches auch nach längerer Zeit noch sein könnte, zeigt sich ebenfalls am Sachverhalt dieser Entscheidung. So ist den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichtes zu entnehmen, dass die LS als Erwerberin und neue Arbeitgeberin im Laufe des Jahres 2005 in Insolvenz fiel. Hätte der Kläger zu diesem Zeitpunkt dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses noch nicht widersprochen gehabt, so hätte er den Widerspruch gegebenenfalls zu diesem Zeitpunkt nachholen können mit der Folge, dass sein Arbeitsverhältnis von der Beklagten fortzuführen gewesen wäre. (BAG vom 22.1.2009 – Aktenzeichen 8 AZR 808/07)
8 AZR 808/07
8 AZR 808/07