BAG: Anordnung von Corona-Tests durch den Arbeitgeber
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in diesem Fall mit der Klage einer Flötistin an der Bayerischen Staatsoper auf Vergütungszahlung für einen Zeitraum zwischen Ende August und Ende Oktober 2020 zu befassen. Die Bayerische Staatsoper hatte für diesen Zeitraum im Rahmen von Corona ein Hygienekonzept entwickelt, zu dessen Bestandteilen auch eine Teststrategie gehörte. Nach diesem Konzept sollte die Klägerin zu Beginn der Spielzeit einen negativen PCR-Test vorlegen. Zusätzlich waren weitere Tests im Abstand von ein bis drei Wochen vorgesehen, wobei die Bayerische Staatsoper die kostenlosen PCR-Tests zur Verfügung stellte. Alternativ hatten die Mitarbeitenden auch die Möglichkeit, die Tests extern durchführen zu lassen und entsprechende Testergebnisse vorzulegen.
Die Klägerin weigerte sich und sah insbesondere einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit vor. Der beklagte Freistaat Bayern hat daraufhin für den streitgegenständlichen Zeitraum die Gehaltszahlungen eingestellt. Dagegen richtete sich die Klage, mit der die Flötistin zum einen die nachträgliche Zahlung der Vergütung und zum anderen die Feststellung begehrte, dass sie ohne eine Verpflichtung zur Durchführung von Tests weiterbeschäftigt werden müsste.
Sowohl die beiden Vorinstanzen, als auch das Bundesarbeitsgericht haben die Klage der Flötistin abgewiesen.
Dazu führt das Bundesarbeitsgericht aus, dass der Arbeitgeber nach § 618 I BGB verpflichtet ist, die Erbringung der Arbeitsleistungen so zu regeln, dass die Mitarbeitenden gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, als die Natur der Arbeitsleistung es gestattet.
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers gestatte es insbesondere auch, zur Umsetzung arbeitsschutzrechtlicher Maßnahmen nach § 106 S. 2 GewO Weisungen Zuordnung des Verhaltens im Betrieb zu erteilen. Die Grenzen billigen Ermessens seien durch das Hygienekonzept eingehalten worden, sodass eine rechtmäßige Weisung des Arbeitgebers zur Durchführung der Tests vorgelegen hat. Da die Klägerin der Anordnung zur Durchführung der Tests nicht nachgekommen ist, habe sie auch nicht für Proben und Auftritte eingesetzt werden können. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der mit der Durchführung der Tests verbundene Eingriff in die körperliche Unversehrtheit minimal sei und damit die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit gewahrt würden. Es liege zudem auch kein Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vor, da ein positives Testergebnis mit Blick auf die infektionsschutzrechtlichen Meldepflichten und die Kontaktnachverfolgung ohnedies im Betrieb bekannt werde.
Hinweise von Rechtsanwalt Dr. Norbert Gescher:
Der Entscheidung kommt große Bedeutung vor dem Hintergrund zahlreicher vergleichbarer Fälle zu. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt, dass im Rahmen eines Hygienekonzept die Durchführung von Corona-Tests als Vorgabe im Rahmen des Direktionsrechts gedeckt sind und Mitarbeitende, die entgegen der arbeitgeberseitigen Weisung keine Testung durchführen und keine Testergebnisse vorliegen, zulässigerweise nicht zur Arbeit eingesetzt werden und dafür dann auch keine Vergütung erhalten.
Gericht:
BAG
Aktenzeichen:
5 AZR 28/22
Datum der Entscheidung:
01.06.2022